Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 540

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 540, Protokolle und Urteile bei Anerkenntnis und Verzicht.

  1. Absatz eins,Wenn bei einer mündlichen Streitverhandlung der Beklagte den Klageanspruch ganz oder teilweise anerkennt oder der Kläger auf den geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise verzichtet, sind diese Erklärungen sowie die verkündeten Entscheidungen (Urteil auf Grund von Anerkenntnis oder Verzicht - Paragraphen 395, 394, ZPO.) im Protokoll zu beurkunden (Paragraph 208, Absatz eins, Ziffer eins und 3 ZPO.). Dabei muß der Urteilsspruch allenfalls durch Bezugnahme auf die Klage oder das Verhandlungsprotokoll, doch jedenfalls deutlich wiedergegeben werden. Die auch den Kostenbetrag umfassende Beurkundung der verkündeten Entscheidung ist als Urteilsvermerk im Sinne des Paragraph 418, Absatz eins, ZPO. anzusehen; sie ersetzt die Urschrift des Urteils.
  2. Absatz 2,Wenn ein Urteil auf Grund von Anerkenntnis oder Verzicht einschließlich der Kostenfestsetzung in Gegenwart beider Parteien verkündet wurde, sind Ausfertigungen den Parteien nur auf Verlangen zuzustellen (Paragraph 416, Absatz 3, ZPO.).
  3. Absatz 3,Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen Urteilsurschriften und -ausfertigungen herzustellen sind, haben sie die Überschrift “Anerkenntnis(Verzicht)urteil” zu tragen. Entscheidungsgründe entfallen, sofern nicht die Partei eine Ausfertigung mit Gründen begehrt, weil sie das Urteil in einem Staate vollstrecken lassen will, der eine den gekürzten Ausfertigungen im Sinne des Paragraph 417, Absatz 4, ZPO. und des Paragraph 79, Absatz 5, GOG. entsprechende Einrichtung nicht kennt. Durch Stampiglienaufdruck dürfen Ausfertigungen von Verzicht- oder Anerkenntnisurteilen nicht hergestellt werden.