Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 421/2006Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,
Text
§ 538. Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes nach § 60 JN.Paragraph 538, Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes nach Paragraph 60, JN.
Wegen der Einleitung von Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes (§ 60 JN.) darf weder die vorbereitende Tagsatzung noch der Auftrag zur Klagebeantwortung aufgeschoben werden. Die erforderlichen Erhebungen und Beweisaufnahmen sind vom Senat einem beauftragten Richter zu übertragen. Nach Abschluß der Erhebungen hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung über die Abtretung an den Einzelrichter oder das Bezirksgericht zu entscheiden.Wegen der Einleitung von Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes (Paragraph 60, JN.) darf weder die vorbereitende Tagsatzung noch der Auftrag zur Klagebeantwortung aufgeschoben werden. Die erforderlichen Erhebungen und Beweisaufnahmen sind vom Senat einem beauftragten Richter zu übertragen. Nach Abschluß der Erhebungen hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung über die Abtretung an den Einzelrichter oder das Bezirksgericht zu entscheiden.