Absatz einsDie Vertragsregierungen verpflichten sich diesem Übereinkommen und seinen Anlagen, die Bestandteil desselben sind, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Anlagen.
Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966
Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1972,
Vertrag - Multilateral
Artikel eins,
04.11.1972
99/06 See- und Binnenschifffahrt
11.05.2023
10011438
NOR40084615