Kurztitel

Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1972,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

04.11.1972

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 1

Allgemeine Verpflichtung im Rahmen des Übereinkommens

  1. Absatz einsDie Vertragsregierungen verpflichten sich diesem Übereinkommen und seinen Anlagen, die Bestandteil desselben sind, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Anlagen.
  2. Absatz 2Die Vertragsregierungen verpflichten sich, alle etwa erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10011438

Dokumentnummer

NOR40084615