Kurztitel
Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1973Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1973,
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
ARTIKEL 1
(Begriffsbestimmungen)
In diesem Betriebsübereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
„Übereinkommen” bezeichnet das Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation„Übereinkommen” bezeichnet das Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
„INTELSAT”;„INTELSAT”;
„Tilgung” umfaßt auch die Abschreibung;„Tilgung” umfaßt auch die Abschreibung;
iii) „Vermögenswert” bezeichnet jeden wie auch immer gearteten Gegenstand, der Eigentum sein kann, sowie vertragliche Rechte.iii) „Vermögenswert” bezeichnet jeden wie auch immer gearteten Gegenstand, der Eigentum sein kann, sowie vertragliche Rechte.
Die Begriffsbestimmungen in Artikel I des ÜbereinkommensDie Begriffsbestimmungen in Artikel römisch eins des Übereinkommens
gelten auch für dieses Betriebsübereinkommen.