Kurztitel

Güterverkehr auf der Straße – steuerliche Behandlung (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1967,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 3

(1) Das Übereinkommen tritt am 1. September 1967 in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit wirksam.

(2) Das Übereinkommen kann von jedem Vertragsteil jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden; in diesem Fall tritt das Übereinkommen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft.

(3) Zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens können das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Finanzministerium der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik unmittelbar miteinander in Verbindung treten.

Geschehen in Prag am 30. Juni 1967 in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011392

Dokumentnummer

NOR40084504