Kurztitel

Güterverkehr auf der Straße – steuerliche Behandlung (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1971,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 2

(1) Österreichische Unternehmen, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Beförderungen von Gütern mit in Österreich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen, entrichten in der CSSR eine Gebühr für die Bewilligung der Beförderung von Gütern auf tschechoslowakischem Gebiet. Diese Gebühr beträgt für eine Hin- und Rückfahrt zusammen:

für Beförderungsstrecken von
1 bis 25 km 20
Kcs
 
für Beförderungsstrecken von
26 bis 50 km 40
Kcs
 
für Beförderungsstrecken von
51 bis 100 km 120
Kcs
 
für Beförderungsstrecken von
101 bis 130 km 200
Kcs
 
für Beförderungsstrecken über 130 km 300 .... Kcs.

Als Beförderungsstrecke gilt die von einem beladenen Fahrzeug auf dem Gebiet der CSSR entweder bei der Hinfahrt oder bei der Rückfahrt zurückgelegte längere Strecke.

(2) Für Kraftfahrzeuge, die entweder auf der Hinfahrt oder auf der Rückfahrt unbeladen sind, werden die in Absatz 1 angeführten Gebühren um 50% ermäßigt; dies gilt auch, wenn auf der Hinfahrt oder auf der Rückfahrt im Zusammenhang mit einem vorangehenden oder nachfolgenden Gütertransport ausschließlich leere, gebrauchte Umschließungen befördert werden.

(3) Für Tankwagen (Zisternenwagen), deren Nutzlast (einschließlich Anhänger) 12 Tonnen nicht übersteigt und für alle übrigen Lastkraftwagen oder Lastzüge, deren Nutzlast 10 Tonnen nicht übersteigt, werden die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Gebühren um 50% ermäßigt.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011392

Dokumentnummer

NOR40084503