Kurztitel

Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1956,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1956

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Beachte

Die Gemischte Unterkommission wird ab 19.5.1987 durch die Gemischte Kommission, die aufgrund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Benützung des Hafens von Triest eingesetzt wird, ersetzt vergleiche Artikel 7,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1987,).

Text

Artikel 1

Die Österreichische Regierung und die Italienische Regierung kommen überein, in Ansehung des Umfanges des österreichischen Verkehrs über Triest im Rahmen der im Handelsabkommen vom 19. Mai 1949 vorgesehenen Gemischten Kommission des österreichisch – italienischen Warenverkehrs eine paritätische Gemischte Unterkommission für Fragen einzusetzen, welche den österreichischen Überseeverkehr von und nach Triest betreffen. Die Unterkommission tritt auf Wunsch eines der beiden Vertragschließenden Teile zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011298

Dokumentnummer

NOR40084375