Absatz eins,Folgende Personen und technische Einrichtungen können autorisiert werden:
- Ziffer einsPersonen:
- Litera aunabhängige natürliche Personen,
- Litera bBedienstete natürlicher oder juristischer Personen, die sich nicht mit der Erzeugung, Vermehrung oder Aufbereitung von Saatgut oder dem Saatguthandel befassen,
- Litera cBedienstete natürlicher oder juristischer Personen, die sich mit der Erzeugung, Vermehrung oder Aufbereitung von Saatgut oder dem Saatguthandel befassen; diese Personen dürfen nur die für ihren Arbeitgeber erzeugten Saatgutpartien bearbeiten, sofern zwischen ihrem Arbeitgeber, dem Antragsteller und dem Bundesamt für Ernährungssicherheit keine andere Vereinbarung getroffen wurde;
- Ziffer 2technische Einrichtungen: Anlagen und Einrichtungen zur Durchführung der in Paragraph 10, Ziffer 2 bis 8 genannten Tätigkeiten, das sind insbesondere
- Litera aUntersuchungslaboratorien;
- Sub-Litera, a, aein unabhängiges Saatgutuntersuchungslaboratorium,
- Sub-Litera, b, bein Saatgutuntersuchungslaboratorium eines Saatgutunternehmens; in diesem Fall darf das Laboratorium nur durch ermächtigte Personen Saatgutpartien untersuchen, die für das betreffende Unternehmen erzeugt wurden, sofern zwischen dem Saatgutunternehmen, dem Antragsteller und dem Bundesamt für Ernährungssicherheit keine andere Vereinbarung getroffen wurde;
- Litera bautomatische Probenahmeanlagen: ein geschlossenes Probenahmesystem zur Herstellung von partierepräsentativen Proben;
- Litera ctechnische Einrichtungen zur Durchführung von Feldversuchen und Untersuchungen im Laboratorium zur Vor- und Nachkontrolle, der Kontrolle der Erhaltungszüchtung (Nachprüfungen) und der Sortenzulassungsprüfung;
- Litera dMischungseinrichtungen inklusive geeigneter Verfahren für alle Mischvorgänge.