Kurztitel

Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

02.09.1931

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

Das Übereinkommen gilt für den Verkehr von Kraftfahrzeugen auf Straßen im allgemeinen ohne Rücksicht auf Gegenstand und Art der Beförderung, jedoch vorbehaltlich der besonderen Vorschriften in den einzelnen Staaten für der allgemeinen Benützung zugängliche Betriebe zur gemeinsamen Personenbeförderung und für Betriebe zur Beförderung von Frachten.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

20005045

Dokumentnummer

NOR40084116