Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen
Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins,
02.09.1931
99/01 Straßenverkehr
Das Übereinkommen gilt für den Verkehr von Kraftfahrzeugen auf Straßen im allgemeinen ohne Rücksicht auf Gegenstand und Art der Beförderung, jedoch vorbehaltlich der besonderen Vorschriften in den einzelnen Staaten für der allgemeinen Benützung zugängliche Betriebe zur gemeinsamen Personenbeförderung und für Betriebe zur Beförderung von Frachten.
24.05.2023
20005045
NOR40084116