BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 79Artikel 79
Inkrafttretensdatum
01.03.1977
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 79
(1)Absatz eins,Nach diesem Abkommen erworbene Ansprüche bleiben nach seiner Kündigung erhalten.
(2)Absatz 2,Anwartschaften aus Zeiten, die vor Wirksamwerden der Kündigung zurückgelegt worden sind, werden von dieser nicht berührt; ihre weitere Aufrechterhaltung wird durch Vereinbarung oder, mangels einer solchen, durch die für den in Betracht kommenden Träger geltenden Rechtsvorschriften geregelt.