Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 79

Inkrafttretensdatum

01.03.1977

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 79

  1. Absatz eins,Nach diesem Abkommen erworbene Ansprüche bleiben nach seiner Kündigung erhalten.
  2. Absatz 2,Anwartschaften aus Zeiten, die vor Wirksamwerden der Kündigung zurückgelegt worden sind, werden von dieser nicht berührt; ihre weitere Aufrechterhaltung wird durch Vereinbarung oder, mangels einer solchen, durch die für den in Betracht kommenden Träger geltenden Rechtsvorschriften geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083931