BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 78Artikel 78
Inkrafttretensdatum
01.03.1977
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 78
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bleibt für unbegrenzte Zeit in Kraft.
(2)Absatz 2,Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen, soweit es ihn betrifft, fünf Jahre nach Inkrafttreten durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.
(3)Absatz 3,Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarates wirksam.