Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 78

Inkrafttretensdatum

01.03.1977

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 78

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bleibt für unbegrenzte Zeit in Kraft.
  2. Absatz 2,Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen, soweit es ihn betrifft, fünf Jahre nach Inkrafttreten durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.
  3. Absatz 3,Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarates wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083930