Absatz eins,Bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird zunächst zwischen den streitenden Parteien verhandelt.
Soziale Sicherheit
Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Vertrag - Multilateral
Artikel 71
01.03.1977
69/03 Soziale Sicherheit
17.09.2018
10008408
NOR40083923