Absatz eins,Nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiungen und Ermäßigungen von Steuern, Stempeln, Gerichts- und Eintragungsgebühren für Unterlagen und Schriftstücke, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorzulegen sind, gelten auch für entsprechende Unterlagen und Schriftstücke, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates oder nach diesem Abkommen vorzulegen sind.