Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 63

Inkrafttretensdatum

01.03.1977

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 63

  1. Absatz eins,Zwei oder mehr Vertragsstaaten, die diesen Abschnitt anwenden, legen in zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen nach Artikel 58 Absatz 1 Verfahren über die Erstattung von Leistungen des Trägers eines Vertragsstaates zu Lasten des Trägers eines anderen fest.
  2. Absatz 2,Zwei oder mehr Vertragsstaaten können den Verzicht auf Erstattung zwischen ihren Trägern vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083915