Absatz eins,Bestehen nach den für den Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften mehrere Entschädigungssysteme, so gelten bei Gewährung der Sachleistungen nach Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 die Rechtsvorschriften des allgemeinen Systems oder, wenn ein solches nicht besteht, die Rechtsvorschriften des Systems für die Erwerbstätigen in der Industrie.