Absatz eins,Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, wonach der zuständige Träger die Kosten für die Überführung des Verletzten zum Wohnort oder Krankenhaus übernimmt, gelten auch für die Überführung zum entsprechenden Ort im Gebiet des anderen Vertragsstaates, wo der Verletzte wohnt, wenn der zuständige Träger die Überführung unter gebührender Berücksichtigung der für sie sprechenden Gründe vorher genehmigt hat.