Absatz eins,Leistungen, die zum Ruhen gebracht worden und wieder zu gewähren sind, werden unbeschadet des Artikels 37 von dem Träger oder den Trägern, die damals zahlungspflichtig waren, gewährt.
Soziale Sicherheit
Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Vertrag - Multilateral
Artikel 36
01.03.1977
69/03 Soziale Sicherheit
17.09.2018
10008408
NOR40083888