Absatz eins,Hat ein nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigter unter Berücksichtigung des Artikels 19 Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er wohnt, so erhalten er und seine Familienangehörigen diese Sachleistungen vom Träger des Wohnortes zu dessen Lasten, als wäre er ausschließlich nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zum Bezug einer Pension oder Rente berechtigt.