Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.03.1977

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 23

Haben Arbeitslose nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, welcher die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu tragen hat, unter Berücksichtigung des Artikels 19 Anspruch auf Sachleistungen, so erhalten sie und ihre Familienangehörigen diese Sachleistungen auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen. Diese Sachleistungen werden vom Träger des Wohnortes nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des zuständigen Trägers des ersten Vertragsstaates gewährt, als hätte die in Betracht kommende Person nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf die genannten Leistungen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083875