Soziale Sicherheit
Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Vertrag - Multilateral
Artikel 23
01.03.1977
69/03 Soziale Sicherheit
Haben Arbeitslose nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, welcher die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu tragen hat, unter Berücksichtigung des Artikels 19 Anspruch auf Sachleistungen, so erhalten sie und ihre Familienangehörigen diese Sachleistungen auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen. Diese Sachleistungen werden vom Träger des Wohnortes nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des zuständigen Trägers des ersten Vertragsstaates gewährt, als hätte die in Betracht kommende Person nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf die genannten Leistungen.
17.09.2018
10008408
NOR40083875