Absatz eins,Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung von Sachleistungen an Familienangehörige davon ab, daß diese selbst versichert sind, so gelten die Artikel 20 und 21 nur für Familienangehörige einer diesen Rechtsvorschriften unterliegenden Person, wenn sie selbst bei demselben Träger dieses Vertragsstaates wie diese Person oder bei einem anderen Träger dieses Vertragsstaates versichert sind, der entsprechende Leistungen gewährt.