Absatz eins,Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, wohnen und die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des letztgenannten Staates, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 19, erfüllen, erhalten im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen,
- Litera aSachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als wären sie bei ihm versichert,
- Litera bGeldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als wohnten sie im Gebiet des zuständigen Staates. Diese Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnortes auch von diesem für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.