Absatz eins,Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, werden die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder an Hinterbliebene, die Renten bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen als des Vertragsstaates wohnt, in dem der leistungspflichtige Träger seinen Sitz hat.