Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.03.1977

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 10

Hängt die Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der diese Rechtsvorschriften anwendende Träger, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Rechtsvorschriften über ein nicht auf Beiträgen beruhendes System anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Wohnzeiten, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083862