(3)Absatz 3,Erfüllt eine Person zwar nicht die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstabe b oder Buchstabe c, galten aber für sie oder, bei Leistungen an Hinterbliebene, für den Verstorbenen die Rechtsvorschriften des in Betracht kommenden Vertragsstaates während mindestens eines Jahres, so werden dieser Person oder den Hinterbliebenen, unbeschadet des Artikels 27, dennoch Leistungen gewährt, die unter Zugrundelegung und bis zur Höhe des Betrages der vollen Leistung berechnet werden, und zwar
bei Invalidität oder Tod im Verhältnis der Anzahl der Wohnjahre, die von. der Person oder vom Verstorbenen von der Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche die Invalidität zur Folge hatte, oder des Todes nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, zu zwei Dritteln der Jahre zwischen diesen beiden Zeitpunkten, wobei nach Erreichung der Altersgrenze für Leistungen bei Alter zurückgelegte Jahre unberücksichtigt bleiben,
bei Alter im Verhältnis der Anzahl der Wohnjahre, die von der Person nach diesen Rechtsvorschriften von der Vollendung des 16. Lebensjahres bis zur Erreichung der Altersgrenze zurückgelegt worden sind, zu 30 Jahren.