Absatz eins,Dieses Abkommen gilt für
- Litera aPersonen, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind oder als Flüchtlinge oder Staatenlose im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, sowie ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen,
- Litera bHinterbliebene von Personen, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind oder als Flüchtlinge oder Staatenlose im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen,
- Litera cöffentliche Bedienstete und ihnen nach den Rechtsvorschriften des in Betracht kommenden Vertragsstaates Gleichgestellte, unbeschadet des Artikels 2 Absatz 4, soweit für sie die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, auf die sich dieses Abkommen bezieht, gelten.