Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1977

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Anhang römisch zwei bezeichnet für jeden Vertragsstaat die Rechtsvorschriften und Systeme, auf die sich Artikel 2 Absätze 1 und 2 bezieht.
  2. Absatz 2,Jeder Vertragsstaat notifiziert nach Artikel 81 Absatz 1 die infolge neuer Rechtsvorschriften in Anhang römisch zwei vorzunehmenden Änderungen. Die Notifizierung erfolgt binnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvorschriften oder, wenn diese vor der Ratifizierung dieses Abkommens veröffentlicht worden sind, bei Ratifizierung.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083855