Absatz eins,Der Veranstalter hat in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen folgende Angaben deutlich sichtbar aufzunehmen:
- Ziffer einsdie Nummer, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis gemäß Paragraph 9, Absatz 5, eingetragen wurde (Eintragungsnummer),
- Ziffer 2den Versicherer gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, oder den Garanten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,,
- Ziffer 3die Versicherungsscheinnummer (Polizzennummer) oder die Nummer der Garantie,
- Ziffer 4die Höhe der Übernahme von Kundengeldern als Anzahlung gemäß Paragraph 4, Absatz 6,,
- Ziffer 5im Falle des Bestehens einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter zur Abdeckung des Risikos gemäß Paragraph 8,, den Hinweis auf die Teilnahme an einer solchen Versicherungsgemeinschaft und auf die verringerte Versicherungssumme gemäß Paragraph 8, oder den Hinweis auf Nichtteilnahme an einer solchen Versicherungsgemeinschaft,
- Ziffer 6den Abwickler gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, einschließlich Namen, Adresse, Telefonnummer und Telefaxnummer und
- Ziffer 7den Hinweis auf das Erfordernis, sämtliche Ansprüche bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Ereignisse beim Abwickler anzumelden.