Absatz einsDurch öffentliche Sprechstellen sind folgende Mindestfunktionalitäten bereitzustellen:
- Ziffer einsKostenloser und ungehinderter Zugang zu sämtlichen Notrufdiensten und Identifikation des Standortes des Anrufenden,
- Ziffer 2kostenloser Zugang zu Telefonauskunftsdiensten oder Zugang zu den regionalen Verzeichnissen der Teilnehmer an öffentlichen Sprachtelefondiensten,
- Ziffer 3Information über das noch verfügbare Guthaben,
- Ziffer 4ungehinderter Zugang zu sämtlichen Rufnummernbereichen mit Ausnahme des Rufnummernbereiches für öffentliche Verbindungsnetze, soweit dies technisch möglich ist, und der Rufnummernbereiche 0800, 0810 und 0820
- Ziffer 5Unterstützung der Tonfrequenzwahl.