Kurztitel

Universaldienstverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23,

Inkrafttretensdatum

25.10.2006

Außerkrafttretensdatum

27.10.2016

Text

Mindestausstattung öffentlicher Sprechstellen

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDurch öffentliche Sprechstellen sind folgende Mindestfunktionalitäten bereitzustellen:
    1. Ziffer eins
      Kostenloser und ungehinderter Zugang zu sämtlichen Notrufdiensten und Identifikation des Standortes des Anrufenden,
    2. Ziffer 2
      kostenloser Zugang zu Telefonauskunftsdiensten oder Zugang zu den regionalen Verzeichnissen der Teilnehmer an öffentlichen Sprachtelefondiensten,
    3. Ziffer 3
      Information über das noch verfügbare Guthaben,
    4. Ziffer 4
      ungehinderter Zugang zu sämtlichen Rufnummernbereichen mit Ausnahme des Rufnummernbereiches für öffentliche Verbindungsnetze, soweit dies technisch möglich ist, und der Rufnummernbereiche 0800, 0810 und 0820
    5. Ziffer 5
      Unterstützung der Tonfrequenzwahl.
  2. Absatz 2In öffentlichen Sprechstellen sind folgende Mindestinformationen bereitzustellen:
    1. Ziffer eins
      Angemessene und aktuelle Informationen für Verbraucher über geltende Geschäftsbedingungen, Entgelte sowie die durch Verordnung festgelegten Notrufnummern,
    2. Ziffer 2
      Angabe der Firma des Betreibers der öffentlichen Sprechstelle,
    3. Ziffer 3
      Verweis auf die nächstgelegene öffentliche Sprechstelle des Betreibers,
    4. Ziffer 4
      Hinweis auf die im Falle von Gebrechen oder Störungen zu benachrichtigende Stelle.
  3. Absatz 3Bei öffentlichen Sprechstellen sind grundsätzlich die Bestimmungen der ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen” sowie der ÖNORM B 1601 „Spezielle Baulichkeiten für Behinderte und alte Menschen” einzuhalten.