Absatz eins,Kreditinstitute haben stabile Modellierungsverfahren einzusetzen und dabei die nachfolgenden Anforderungen zu erfüllen:
- Ziffer einsDen Geschäftsspezifika und -konditionen ist zeitnah, vollständig und ausreichend vorsichtig Rechnung zu tragen; die Konditionen haben zumindest Nominalbeträge, Laufzeiten, Referenzaktiva, Nachschussverpflichtungen und Nettingvereinbarungen zu umfassen;
- Ziffer 2die Konditionen sind in einer Datenbank zu speichern und in regelmäßigen Abständen, zumindest aber jährlich, zu überprüfen;
- Ziffer 3die Verfahren zur Annahme von Netting-Vereinbarungen sind von einer Stelle zu überprüfen und zu genehmigen, die über ausreichende Fachkenntnisse zur Beurteilung der rechtlichen Durchsetzbarkeit der Netting-Vereinbarung verfügt;
- Ziffer 4die Netting-Vereinbarung ist von einer unabhängigen Stelle in der Datenbank zu erfassen;
- Ziffer 5es hat ein Verfahren für den Abgleich der Daten des internen Modells und des Ausgangsdatensystems zu bestehen, das sicher stellt, dass sich die Geschäftskonditionen korrekt oder ausreichend vorsichtig in den Forderungswerten gemäß den Paragraphen 245 bis 248 widerspiegeln;
- Ziffer 6für die Berechnung der Forderungswerte gemäß den Paragraphen 245 bis 248 sind aktuelle Marktdaten zu verwenden; werden für die Schätzungen der Volatilitäten und der Korrelation historische Daten verwendet, so haben diese zumindest einen Zeitraum von drei Jahren zu umfassen und müssen regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich aktualisiert werden; die Daten haben die wirtschaftlichen Bedingungen, wie zum Beispiel den Konjunkturzyklus umfassend widerzuspiegeln;
- Ziffer 7stützt sich das interne Modell bei den Marktdaten auf Proxies oder neue Produkte, für die eine dreijährige Datenhistorie nicht verfügbar ist, so haben interne Vorschriften zu bestehen, die die geeigneten Proxies festlegen; der verwendete Proxy hat empirisch nachweislich eine vorsichtige Abbildung des zugrunde liegenden Risikos unter widrigen Marktbedingungen zu gewährleisten;
- Ziffer 8die Daten sind von einer unabhängigen Stelle zu sammeln, rechtzeitig und vollständig in das interne Modell einzuspeisen, in einer Datenbank zu speichern und regelmäßig zu prüfen und zu aktualisieren;
- Ziffer 9es haben Verfahren zu bestehen, die die Aussagekraft der Daten sicherstellen und die Daten von unzutreffenden oder anormalen Beobachtungen bereinigen; sofern im Modell Proxies für Marktdaten verwendet werden, für die eine dreijährige Datenhistorie nicht verfügbar ist, haben Kreditinstitute Verfahren zur Definition angemessener Proxies einzurichten; Kreditinstitute haben in diesem Fall nachzuweisen, dass die Proxies eine vorsichtige Abbildung der zugrunde liegenden Risiken unter widrigen Marktbedingungen gewährleisten; falls das Modell die Berücksichtigung von Sicherheiten in den Änderungen der Marktwerte des Netting-Satzes vorsieht, haben Kreditinstitute über angemessene historische Daten zur Modellierung der Volatilitäten der Sicherheiten zu verfügen; und
- Ziffer 10der von der Kreditabteilung ermittelte Preis ist von einer unabhängigen Stelle zu validieren.