Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 11) über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1924,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

12.06.1924

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 1.

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, allen in der Landwirtschaft beschäftigten Personen dasselbe Vereins- und Koalitionsrecht wie den gewerblichen Arbeitern zu gewähren und alle gesetzlichen und anderweitigen Bestimmungen aufzuheben, die dieses Recht der landwirtschaftlichen Arbeiter einschränken.

Schlagworte

Vereinsrecht

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008082

Dokumentnummer

NOR40082624