Übereinkommen (Nr. 11) über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter
Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1924,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins
12.06.1924
69/02 Arbeitsrecht
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, allen in der Landwirtschaft beschäftigten Personen dasselbe Vereins- und Koalitionsrecht wie den gewerblichen Arbeitern zu gewähren und alle gesetzlichen und anderweitigen Bestimmungen aufzuheben, die dieses Recht der landwirtschaftlichen Arbeiter einschränken.
Vereinsrecht
03.10.2025
10008082
NOR40082624