Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 6) betreffend die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1924,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

12.06.1924

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 4.

Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Nachtarbeit Jugendlicher von sechzehn bis achtzehn Jahren im Falle einer nicht vorherzusehenden oder zu verhindernden, sich nicht periodisch wiederholenden Betriebsstörung, die auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008080

Dokumentnummer

NOR40082576