Übereinkommen (Nr. 6) betreffend die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen
Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1924,
Vertrag – Multilateral
Artikel 4
12.06.1924
69/02 Arbeitsrecht
Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Nachtarbeit Jugendlicher von sechzehn bis achtzehn Jahren im Falle einer nicht vorherzusehenden oder zu verhindernden, sich nicht periodisch wiederholenden Betriebsstörung, die auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
30.09.2025
10008080
NOR40082576