Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.11.1983

Text

ABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,Das Allgemeine Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit vom 28. Mai 1971 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. Juni 1980 wird in der Folge als „Abkommen“ bezeichnet.
  2. Absatz 2,Die im Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke werden in dieser Vereinbarung mit derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.