Europäische Sozialcharta
Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1969,
Artikel 32,
28.11.1969
Die Bestimmungen dieser Charta lassen geltende oder in Zukunft in Kraft tretende Bestimmungen des innerstaatlichen Rechtes oder zwei- und mehrseitige Verträge, Übereinkommen und Abkommen unberührt, die den geschützten Personen eine günstigere Behandlung einräumen.