Kurztitel

LMSVG-EU-QuaDG-Abgabenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

11.10.2006

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Abkürzung

LMSVG-EU-QuaDG-AbV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Pauschbeträge

  § 2. (1) Die Pauschbeträge für Tätigkeiten gemäß § 1 betragen für

jedes Aufsichtsorgan und jede angefangene halbe Stunde

  1. an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr und

     22.00 Uhr ............................................... 27 €

  2. an Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ............ 41 €

  3. an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr und Sonn-

     und Feiertagen .......................................... 54 €.

  1. Absatz 2,Der Berechnung der Höhe von Verwaltungsabgaben ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort des Unternehmens gemäß Paragraph 3, Ziffer 10, LMSVG verbunden ist.

Schlagworte

Sonntag, Hinweg

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2022

Gesetzesnummer

20005023

Dokumentnummer

NOR40082401