Regelung der Ein- und Durchfuhr von Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden
BGBl. II Nr. 379/2006
V
§ 1
11.10.2006
86/01 Veterinärrecht allgemein
Die Ein- und Durchfuhr von lebenden Heimvögeln, die aus Drittstaaten stammen, welche nicht Mitglied des OIE sind, und von Reisenden oder bei Wohnsitzverlegungen mitgeführt werden, ist verboten.
Einfuhr
16.11.2017
20005021
NOR40082386