Kurztitel

Regelung der Ein- und Durchfuhr von Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2022,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

11.10.2006

Außerkrafttretensdatum

05.01.2023

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph eins,

Die Ein- und Durchfuhr von lebenden Heimvögeln, die aus Drittstaaten stammen, welche nicht Mitglied des OIE sind, und von Reisenden oder bei Wohnsitzverlegungen mitgeführt werden, ist verboten.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20005021

Dokumentnummer

NOR40082386