Kurztitel

Feuerzeugverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

11.03.2007

Abkürzung

FeuerzeugV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Hersteller und Importeure haben
    1. Ziffer eins
      für jedes in Verkehr gebrachte Feuerzeug-Modell einen Kindersicherheits-Prüfbericht gemäß Anlage 2 mit Mustern des geprüften Feuerzeug-Modells aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Anforderung unverzüglich vorzulegen;
    2. Ziffer 2
      den zuständigen Behörden auf Anforderung nachzuweisen, dass die in Verkehr gebrachten Feuerzeuge dem geprüften Muster – insbesondere hinsichtlich der Kindersicherung – entsprechen, wobei der Nachweis durch ein geeignetes Prüf- und Kontrollprogramm zu erbringen ist;
    3. Ziffer 3
      – wenn an einem Feuerzeug-Modell Änderungen vorgenommen worden sind, die die Kindersicherheit beeinflussen könnten – einen neuen Kindersicherheits-Prüfbericht bereitzuhalten und den zuständigen Behörden auf Anforderung unverzüglich vorzulegen.
  2. Absatz 2,Händler haben den zuständigen Behörden auf deren Anfrage unverzüglich die Daten ihrer Vorlieferanten bekannt zu geben um eine Rückverfolgung von Feuerzeugen in der Lieferkette zu ermöglichen.

Schlagworte

Prüfprogramm

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

20005016

Dokumentnummer

NOR40082343