Kurztitel

Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, m, 3,

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008

Beachte

Klassenweise gestaffeltes In-Kraft-Treten:

vergleiche Art. römisch III Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3,

Text

                                                         Anlage A/m3

                                                        ------------

LEHRPLAN DES REALGYMNASIUMS UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER

MUSISCHEN AUSBILDUNG FÜR STUDIERENDE DER MUSIK

ERSTER TEIL

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Wie Anlage A, mit folgender Anfügung:

Darüber hinaus soll das Realgymnasium für Studierende der Musik musikbegabten jungen Menschen die Möglichkeit bieten, parallel mit einem vollen Musikstudium eine allgemein bildende höhere Schule zu besuchen und zur Reifeprüfung der allgemein bildenden höheren Schule zu gelangen.

ZWEITER TEIL

ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Wie Anlage A, mit folgender Anfügung:

Darüber hinaus ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich bei den Schülerinnen und Schülern um Studierende einer Universität für Musik oder eines Konservatoriums mit Öffentlichkeitsrecht (Vorbereitungs- oder Ausbildungslehrgänge) handelt.

DRITTER TEIL

SCHUL- UND UNTERRICHTSPLANUNG

Wie Anlage A.

VIERTER TEIL

STUNDENTAFEL

Unterstufe

  1. Ziffer eins
    Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:

--------------------------------------------------------------------

                                                            Lehrver-

Pflichtgegenstände    Klassen und Wochenstunden    Summe *1) pflich-

                                                     Unter-   tungs-

                    1. Kl.  2. Kl.  3. Kl.  4. Kl.   stufe    gruppe

                                                               *1a)

--------------------------------------------------------------------

Religion ...........    2       2       2       2       8     (III)

Deutsch ............                                  15-21   (I) *2)

Erste lebende

  Fremdsprache .....                                  12-18   (I) *2)

Geschichte und

  Sozialkunde ......                                   5-10   (III)

Geographie und

  Wirtschaftskunde .                                   7-12   (III)

Mathematik .........                                 13-18   (II) *2)

Geometrisches

  Zeichnen .........                                   2-5    (III)

Biologie und

  Umweltkunde ......                                   7-12   III

Chemie .............                                   2-4    (III)

Physik .............                                   5-9    (III)

Musikkunde .........    4       4       4       3     15        III

Bildnerische

  Erziehung ........                                   7-12   (IVa)

Technisches Werken )

  *3) ............ )                                   7-12   (IVa)

Textiles Werken *3) )

Bewegung und Sport .                                  13-19   (IVa)

--------------------------------------------------------------------

Verbindliche Übungen

--------------------------------------------------------------------

Berufsorientierung ..   -     0-1    0-1    1-2     1-4 *4)   III *5)

sonstige ............  0-1    0-1    0-1    0-1     0-4

--------------------------------------------------------------------

Gesamtwochenstundenzahl   29-31   30-33   30-33   32-35   121-127

--------------------------------------------------------------------

*1) Die in der Stundentafel ausgewiesenen Freiräume dürfen gegenüber der Spalte „Summe Unterstufe” der Stundentafel gemäß Ziffer 2, nur um insgesamt acht Stunden vermehrt um die für „Berufsorientierung” vorgesehenen Stundenanzahl abweichen.

*1a) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch II (ohne Schularbeiten römisch III); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch III (mit Schularbeiten römisch II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe römisch IV a fallen) sowie Verkehrserziehung IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände römisch VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.

*2) Im Falle einer Teilung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 14, der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung, während der Einstiegsphase gebührt für die wegen der Teilung anfallenden zusätzlichen Lehrerstunden Lehrverpflichtungsgruppe römisch III.

*3) Als alternativer Pflichtgegenstand.

*4) Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von

Pflichtgegenständen geführt werden.

*5) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.

Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht:

Wie Anlage A für das Realgymnasium.

  1. Ziffer 2
    Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

____________________________________________________________________

Pflicht-          Klassen und Wochenstunden      Summe   Lehrver-

gegenstände                                      Unter-  verpflich-

                 1. Kl.  2. Kl.  3. Kl.  4. Kl.  stufe   tungsgruppe

____________________________________________________________________

Religion ........   2       2       2       2      8        (III)

Deutsch .........   4       4       4       4     16         (I) *1)

Erste lebende

Fremdsprache ....   4       4       3       3     14        (I) *1)

Geschichte und

Sozialkunde .....   -       2       2       2      6        (III)

Geographie und

Wirtschafts-

kunde ...........   2       1       2       2      7        (III)

Mathematik ......   4       4       3       3     14        (II) *1)

Geometrisches

Zeichnen ........   -       -       -       2      2         III

Biologie und

Umweltkunde .....   2       2       2       2      8         III

Chemie ..........   -       -       -       2      2        (III)

Physik ..........   -       1       2       2      5        (III)

Musikerziehung ..   4       4       4       3     15         III

Bildnerische

Erziehung .......   2       2       2       2      8        (IVa)

Technisches     )

Werken *3) .....)

Textiles        )

Werken *3) .....)   2       2       2       2      8         IV

Bewegung und Sport  4       4       3       3     14        (IVa)

____________________________________________________________________

Verbindliche

Übung

Berufs-

orientierung ....                  x *3)   x *3)  *4)

____________________________________________________________________

Gesamtwochen-

stundenzahl        30      32      31      34    127

Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht:

____________________________________________________________________

*1) Im Falle einer Teilung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 14, der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung, während der Einstiegsphase gebührt für die wegen der Teilung anfallenden zusätzlichen Lehrerstunden Lehrverpflichtungsgruppe römisch III.

*2) Alternative Pflichtgegenstände.
*3) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände, wobei Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung” bis zur Hälfte des in den einzelnen Klassen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.

Wie Anlage A.

Oberstufe

a) PFLICHTGEGENSTÄNDE

____________________________________________________________________

Pflicht-          Klassen und Wochenstunden        Summe    Lehrver-

gegenstände                                        ober-    pflich-

                                                   stufe    tungs-

                5. Kl. 6. Kl. 7. Kl. 8. Kl. 9. Kl.          gruppe

____________________________________________________________________

Religion ........   2     2     2     2     2      10       (III)

Deutsch .........   3     2     3     2     3      13        (I)

Erste lebende

Fremdsprache.....   3     3     2     2     3      13        (I)

Zweite lebende

Fremdsprache/

Latein ..........   3     2     2     3     3      13        (I)

Geschichte und

Sozialkunde/

Politische

Bildung .........   -     2     2     2     3       8        III

Geographie und

Wirtschafts-

kunde ...........   2     2     2     1     -       7       (III)

Mathematik ......   3     2     2     3     3      13        (II)

Biologie und

Umweltkunde .....   2     2     2     -     -       6        III

Chemie ..........   -     -     -     2     2       4       (III)

Physik ..........   -     -     2     2     2       6       (III)

Psychologie und

Philosophie .....   -     -     -     2     2       4        III

Informatik ......   2     -     -     -     -       2         II

Musikerziehung

*) ..............   5     5     5     5     5      25        III

Bewegung und Sport  2     2     2     -     -       6       (IVa)

____________________________________________________________________

Summe der

Pflichtgegen-

stände ..........  27    24    26    26    27     130

--------------------------------------------------------------------

*) Typenbildender Pflichtgegenstand.

b) FREIGEGENSTÄNDE

Wie Anlage A.

c) UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Wie Anlage A.

d) FÖRDERUNTERRICHT

Wie Anlage A.

FÜNFTER TEIL

LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A.

SECHSTER TEIL

LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

Wie Lehrplan des Realgymnasiums, Anlage A, mit folgender Abweichung:

Besonders zu berücksichtigen ist die zusätzliche 9. Klasse in der Oberstufe. Dies trifft vor allem auf die Gegenstände zu, deren Stundensumme in der Oberstufe höher oder niedriger als in Anlage A ist. Die Lehrstoffe sind in diesen Gegenständen sinngemäß zu verteilen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Zielstellungen des Gegenstandes in der jeweiligen Bildungs- und Lehraufgabe sowie unter Bedachtnahme auf die didaktischen Grundsätze.

DEUTSCH

Lehrstoff:

Wie Anlage A mit der Maßgabe, dass die allgemeine Schularbeitenregelung der 5. bis 7. Klasse hier für die 5. bis 8. Klasse und die der 8. Klasse hier für die 9. Klasse gilt.

Didaktische Grundsätze:

Wie Anlage A mit folgendem Zusatz:

Gemäß der Aufgabe dieser Sonderform sind die Bereiche der Musik und der Bedeutung der Sprache für die Musik besonders zu berücksichtigen.

LEBENDE FREMDSPRACHE (Erste)

(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch,

Tschechisch, Slowenisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Ungarisch,

Kroatisch, Slowakisch, Polnisch)

Lehrstoff:

Wie Anlage A mit der Maßgabe, dass die allgemeine Schularbeitenregelung der 5. bis 7. Klasse hier für die 5. bis 8. Klasse und die der 8. Klasse hier für die 9. Klasse gilt.

Didaktische Grundsätze:

Wie Anlage A mit folgendem Zusatz:

Gemäß der Aufgabe dieser Sonderform sind die Bereiche der Musik und der Bedeutung der Fremdsprache sowie der betreffenden Länder für die Musik besonders zu berücksichtigen.

LATEIN

Lehrstoff:

Wie Anlage A für das Realgymnasium mit der Maßgabe, dass die allgemeine Schularbeitenregelung der 5. bis 7. Klasse hier für die

  1. Ziffer 5
    bis 8. Klasse und die der 8. Klasse hier für die 9. Klasse gilt.

LEBENDE FREMDSPRACHE (Zweite)

(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch,

Tschechisch, Slowenisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Ungarisch,

Kroatisch, Slowakisch, Polnisch)

Lehrstoff:

Wie Anlage A mit der Maßgabe, dass die allgemeine Schularbeitenregelung der 5. bis 7. Klasse hier für die 5. bis 8. Klasse und die der 8. Klasse hier für die 9. Klasse gilt.

Didaktische Grundsätze:

Wie Anlage A mit folgendem Zusatz:

Gemäß der Aufgabe dieser Sonderform sind die Bereiche der Musik und der Bedeutung der Fremdsprache sowie der betreffenden Länder für die Musik besonders zu berücksichtigen.

GESCHICHTE UND SOZIALKUNDE/POLITISCHE BILDUNG

Wie Anlage A für die 5. bis 8. Klasse.

GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE

Wie Anlage A.

MATHEMATIK

Wie Anlage A mit der Maßgabe, dass die allgemeine Schularbeitenregelung der 5. bis 7. Klasse hier für die 5. bis 8. Klasse und die der 8. Klasse hier für die 9. Klasse gilt.

BIOLOGIE UND UMWELTKUNDE

Wie Anlage A für die 5., 6. und 8. Klasse des Gymnasiums.

CHEMIE

Wie Anlage A für die 7. und 8. Klasse des Gymnasiums.

PHYSIK

Wie Anlage A für die 6., 7. und 8. Klasse des Gymnasiums.

PSYCHOLOGIE UND PHILOSOPHIE

Wie Anlage A für die 7. und 8. Klasse des Gymnasiums.

MUSIKKUNDE

Unterstufe

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Pflichtgegenstand Musikerziehung (Anlage A). Spezielle Zusätze für das Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik:

Die Aufgabe des Gegenstandes Musikkunde ist die profunde Vermittlung musiktheoretischer Grundlagen sowie deren Vernetzung mit der musikalischen Praxis. Die Schülerinnen und Schüler sollen befähigt werden, am regionalen Kulturleben gestaltend mitzuwirken.

Besondere Bedachtnahme ist auf die Situation der Schülerinnen und Schüler dieser Schulform hinsichtlich der Belastungen der Schul- und Instrumentalausbildung zu legen. Die Vokal- und Instrumentalausbildung findet an einem Musikinstitut mit Öffentlichkeitsrecht statt; die an diesem Institut obligaten musiktheoretischen und -praktischen Ergänzungsfächer werden jedoch an der Schule durch den Unterrichtsgegenstand Musikkunde abgedeckt. Beitrag zu den Aufgabenbereichen der Schule und Beiträge zu den Bildungsbereichen:

Wie im Pflichtgegenstand Musikerziehung (Anlage A).

Didaktische Grundsätze:

Die Lehrplanbereiche Chor, Instrumentalensemble, Bewegen, Gestalten, Gehörbildung, Allgemeine Musiklehre/Harmonielehre sind immer im Zusammenhang zu sehen und dem jeweiligen Lernziel entsprechend zu vernetzen. Dabei sind fächerübergreifende und fächerverbindende Aspekte besonders zu berücksichtigen.

Grundlage für theoretisches Wissen hat das musikalische Handeln - auch mit improvisatorischen Mitteln - und der Zusammenhang mit dem musikalischen Werk zu sein. Die einzelnen Stufen: Kennenlernen - Erfahren und Erleben - Erlernen, Erarbeiten und Üben - Wissen und Anwenden (rezeptiv, reproduktiv, kreativ) sind zielorientiert einzusetzen. Ausgehend von den Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler ist das Interesse für die vielfältigen Ausdrucksformen in der Musik aus verschiedenen Epochen und Kulturkreisen vor allem praxisorientiert zu wecken und weiter zu entwickeln. Dabei sind auch regionale musikalische Traditionen zu berücksichtigen.

Instrumente, Materialien, Medien und aktuelle Technologien sind mit einzubeziehen. Durch selbstständiges Lernen in verschiedensten Sozialformen ist das Interesse zu fördern, der Lernerfolg zu sichern und zu partnerschaftlichem und kommunikativem Verhalten beizutragen.

Die Schülerinnen und Schüler sollen den Lehrer bzw. die Lehrerin im Unterricht musikalisch tätig erleben.

Ein unerlässlicher Bestandteil der Unterrichtsgestaltung ist die aktive Einbeziehung von Künstlerinnen, Künstlern, Expertinnen und Experten sowie die Verbindung zum regionalen und überregionalen Kulturleben in und außerhalb der Schule. Schulveranstaltungen wie der Besuch von verschiedenartigen musikalischen Veranstaltungen leisten einen wesentlichen Beitrag zur kulturellen Allgemeinbildung.

Projekte und Veranstaltungen können die Schülerinnen und Schüler zu künstlerischer Tätigkeit anregen und das Gemeinschaftserlebnis fördern.

Die Zusammenarbeit mit dem Instrumentalunterricht bzw. Chor oder Orchester hat zur notwendigen Verbindung von Musizierpraxis, theoretischem Wissen und Reflexion über Musik beizutragen.

In der 1. Klasse sind drei Schularbeiten (eine im 1. Semester, zwei im 2. Semester), in der 2. bis 4. Klasse sind vier Schularbeiten (zwei im 1. Semester, zwei im 2. Semester) durchzuführen.

Lehrstoff:

Kernbereich:

  1. Ziffer eins
    und 2. Klasse:
    Chor:

Stimmbildung und Sprecherziehung in Gruppen und chorisch (Lockerung, Haltung, Atmung, Ansatz, Artikulation); Repertoireerwerb auch unter Berücksichtigung der Hörerfahrung und der regionalen musikalischen Traditionen; Erarbeiten und Üben ein- und mehrstimmiger Lieder und Sprechstücke im Hinblick auf musikalische und sprachliche Genauigkeit; Gestaltung von Liedern aus verschiedenen Stilrichtungen, Epochen und Kulturkreisen mit oder ohne Begleitung, auch in Verbindung mit Bewegung

Instrumentalensemble:

Grundlagen des Zusammenspiels: gemeinsames Stimmen, Intonationsübungen, Bedeutung von Stricharten bei Streichinstrumenten; auf die Zeichen des Dirigenten reagieren lernen; Einstudierung und Musizieren von einfachen Ensemblestücken in verschiedenen Besetzungen

Bewegen:

Bewegung in Verbindung mit Stimmbildung; Erarbeiten und Üben von Körperhaltung und Bewegungsabläufen; gebundene und freie Bewegungsformen auch unter Einbeziehung von Materialien und Instrumenten; Erfahren von Metrum, Takt, Rhythmus, Melodie sowie Form, Klang und Stil durch Bewegung; Gruppentänze, vorgegebene und selbsterarbeitete Tanzformen, Tanzlieder

Gestalten:

Textliches, darstellendes und bildnerisches Gestalten zur Musik; kreatives Spiel mit Rhythmen, Tönen und Klängen; Nutzung von Medien und neuen Technologien

Gehörbildung:

Erfahren, Beschreiben und Bewerten der akustischen Umwelt; Entwicklung von emotionalen, aber auch kognitiven Bezügen zur Musik durch Hören ausgewählter Beispiele aus verschiedenen Epochen, Stilen, Funktionsbereichen und Kulturkreisen und beim vokalen und instrumentalen Musizieren; Solmisation und Blattsingübungen;

einstimmige Melodiediktate in verschiedenen Tonarten; Hören von Dur-Dreiklängen und ihren Umkehrungen; Arbeit mit der Stimmgabel;

rhythmische Übungen und Rhythmusdiktate mit steigendem Schwierigkeitsgrad; Erkennen von Taktarten

Allgemeine Musiklehre/Harmonielehre:

  1. Ziffer eins
    Klasse:

Grundbegriffe der Musiklehre: Violin- und Bassschlüssel, Notenwerte, Halbtonschritte, Ganztonschritte und Intervalle in Verbindung mit Tonleitern, Pentatonik, Dreiklänge (Dur, Moll), Metrum, Takt, Rhythmus, Tempobezeichnungen; dynamische Bezeichnungen; Motiv, Thema; Wiederholung, Sequenz, Umkehrung, Variierung; zwei- und dreiteilige Liedform; Einblicke in das Leben von Musikerinnen und Musikern in Zusammenhang mit ausgewählten Musikbeispielen

  1. Ziffer 2
    Klasse:

Alle Dur- und Molltonleitern; Feinbestimmung der Intervalle;

Chromatik; Dreiklangsarten (Dur, Moll, vermindert, übermäßig), Dreiklangsumkehrungen; Klangstrukturen neuer Musik; Quintenzirkel;

Rhythmus: spezielle Rhythmusbildungen (punktierte, Synkopen), Takt, Auftakt; die menschliche Stimme: Funktionsweise, Gattungen;

optisches und akustisches Erkennen der gebräuchlichen Instrumente und deren Spielweise; Variation, Reihenform, Rondo;

Musikerinnen und Musiker in ihrem historisch-sozialen Umfeld in Verbindung mit ausgewählten Musikbeispielen

  1. Ziffer 3
    und 4. Klasse:
    Chor:

Stimmbildung unter Berücksichtigung der körperlichen und entwicklungspsychologischen Voraussetzungen; stilgerechter Einsatz der Stimme; Wiederholung, Festigung und Erweiterung des Repertoires; ein- und mehrstimmige Lieder und Chorsätze aus verschiedenen Kulturkreisen und Epochen in möglichst stilgerechter Umsetzung unter Berücksichtigung der mutierenden Stimmen und im Hinblick auf musikalische und sprachliche Genauigkeit

Instrumentalensemble:

Ensemblebildung entsprechend dem instrumentalen Ausbildungsstand und der Verfügbarkeit von Besetzungen; Musizieren von Stücken verschiedener Epochen und Stilrichtungen unter praktischer Umsetzung von musikkundlichen Inhalten; musikalisches Gestalten und technische Umsetzung von Phrasierung, Artikulation, Dynamik und Agogik

Bewegen:

Bewegung in Verbindung mit Stimmbildung; kinesiologische Übungen; verschiedene Bewegungsformen und Tänze unter Berücksichtigung der aktuellen Musik; exemplarische Tänze zur Musikgeschichte und aus verschiedenen Kulturkreisen; Erfassen und Darstellen musikalischer Gestaltungsprinzipien durch Bewegung

Gestalten:

Gestaltung von Musikstücken mit gegebenen oder selbst erfundenen rhythmischen und melodischen Motiven, Texten und Bewegungsabläufen; musikalische Umsetzung von Stimmungen, Gefühlen und bildlichen Darstellungen; Gestaltung szenischer Abläufe; Einbeziehung aktueller Medien

Gehörbildung:

Hören von Musik in Bezug auf Formen, Gattungen und Stile aus verschiedenen Epochen und Kulturkreisen; kritische Auseinandersetzung mit den Wirkungen von Musik; fachliches Verbalisieren von Hörerfahrungen; ein- und zweistimmige Melodiediktate; Erkennen von Kirchentonarten und Molltonarten; Blattsingen von Melodien in allen Dur- und Molltonarten; Erkennen von harmonischen Funktionen, Chromatik, Solmisation; Singen und Erkennen von Intervallen, Dreiklängen (Dur, Moll, übermäßig und vermindert) und ihren Umkehrungen; Arbeit mit der Stimmgabel; Übungen in verschiedenen Taktarten, Rhythmusdiktate

Allgemeine Musiklehre/Harmonielehre:

  1. Ziffer 3
    Klasse:

Intervalle mit Feinbestimmung; harmonische Funktionen; Festigung des Dur/Moll Bereichs; komplexere rhythmische Strukturen, Notation in verschieden Taktarten; Lied, Oper, Oratorium, Musical, Suite, Konzert, Programmmusik; Musik und Biografien von Musikerinnen und Musikern in ihrem historisch-sozialen Umfeld; Auseinandersetzung mit der akustischen Umwelt; Umgang mit Medien, Arbeit mit dem Computer

  1. Ziffer 4
    Klasse:

Alt- und Tenorschlüssel, modale Tonarten; alle Dreiklangsarten mit ihren Umkehrungen; Funktionen in Dur und Moll; Ganztonleiter; unregelmäßige Taktarten; polyphone Formen und Techniken, Sonatenhauptsatzform, Sonate und Symphonie, exemplarische Kompositionen der zeitgenössischen Musik; die großen Entwicklungslinien der Musik und ihre bedeutenden Persönlichkeiten im historischen, sozialen und wirtschaftlichen Umfeld; Arbeit mit dem Computer

Erweiterungsbereich:

Die Inhalte des Erweiterungsbereichs werden unter Berücksichtigung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Didaktischen Grundsätze festgelegt (siehe den Abschnitt “Kern- und Erweiterungsbereich” im Dritten Teil)

Oberstufe

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Pflichtgegenstand Musikerziehung am Gymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Anlage A/m1). Spezielle Zusätze für das Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik:

Der lustvolle, spielerische und intellektuelle Zugang zu Kunst- und Kulturgut sowie der praxisorientierte Umgang damit sollen zur individuellen und erfüllten Lebensgestaltung der Studierenden wesentlich beitragen und mögliche Berufsperspektiven eröffnen. Die im Unterricht erworbenen musikalischen Fähigkeiten und Fertigkeiten sollen die Schülerinnen und Schüler zu Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Teamfähigkeit und Professionalität hinführen. Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens sollen vermittelt und die Schülerinnen und Schüler zu deren eigenständigen Anwendung angeregt werden.

Besondere Bedachtnahme ist auf die Situation der Schülerinnen und Schüler dieser Schulform hinsichtlich der Belastungen der Schul- und Instrumentalausbildung zu legen. Die Vokal- und Instrumentalausbildung findet an einem Musikinstitut mit Öffentlichkeitsrecht statt; die an diesem Institut obligaten musiktheoretischen und -praktischen Ergänzungsfächer werden jedoch an der Schule durch den Unterrichtsgegenstand Musikkunde abgedeckt.

Didaktische Grundsätze:

Wie im Pflichtgegenstand Musikerziehung am Gymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Anlage A/m1). Spezielle Zusätze für das Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik:

Im Unterricht hat der Zugang zur und die Vermittlung von Musik nach ganzheitlichen Prinzipien zu erfolgen - von analytisch-intellektuell bis emotional-kreativ. Dabei sind spezifisch musikalische Aspekte mit dem gesamten musischen bzw. künstlerischen Bereich (Querverbindungen zu und Gemeinsamkeiten mit Bildnerischem Gestalten, Literatur, Bewegungskunst, Theater, Film, Gebrauchskunst usw.) zu vernetzen.

Der Aspekt von interkulturellen und globalen Zusammenhängen soll zu einer kritischen Auseinandersetzung mit den einzelnen Lehrstoffbereichen führen. Besondere Aufmerksamkeit ist auf einen weiten Horizont musikalischer Phänomene - historisch von den Anfängen bis zur aktuellen Gegenwart, geographisch unter Einbeziehung aller ethnischen Kulturkreise und stilistisch über das gesamte Spektrum der Funktionalität von Musik unter besonderer Beachtung der Volks-, Popular- und Kommerzmusik zu legen.

Die Schülerinnen und Schüler sind beständig zur praxisorientierten Anwendung ihrer im Musikkundeunterricht erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anzuregen, um so den Instrumentalunterricht zu unterstützen.

Stimmbildung unter Einbeziehung der Sprechpflege als wesentliches Element der Persönlichkeitsbildung sowie Gehörbildung und Wahrnehmungsschulung sind in alle Lehrstoffbereiche zu integrieren.

Musikalische Veranstaltungen und die Durchführung von Hausübungen und Projektarbeiten sind darauf auszurichten, dass die Schülerinnen und Schüler auch lernen, sich öffentlich zu präsentieren und Arbeitsprozesse zu dokumentieren und zu reflektieren.

Weiters können Schulveranstaltungen wie der Besuch von Proben und Konzerten professioneller Ensembles Einblick in Tätigkeitsbereiche von Berufsmusikern und -innen vermitteln und so Entscheidungshilfen hinsichtlich einer möglichen Berufswahl bieten.

In der 5. bis 8. Klasse sind vier Schularbeiten (5. und 6. Klasse alle einstündig, 7. Klasse mindestens eine zweistündige und

  1. Ziffer 8
    Klasse alle zweistündig) und in der 9. Klasse drei Schularbeiten (zwei zweistündige und eine dreistündige) durchzuführen.

Die Gliederung des Lehrstoffes erfolgt nach Themenbereichen. Der Bereich “Ensemble” ist pro Schulstufe mit je zwei Wochenstunden zu führen. Die übrigen Bereiche sind unter Berücksichtigung der in der Stundentafel festgelegten Wochenstundenzahl und unter Einbeziehung der standortbedingten Bedürfnisse der Instrumentalausbildungsinstitutionen aufzuteilen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 5
    bis 9. Klasse:
    Allgemeine Musiklehre
    - allgemeine musikalische Grundbegriffe

Akustik und Instrumentenkunde

Gehörbildung

Tonsatz

Formenlehre

Musik und Computer

Musikgeschichte bzw. Werkkunde

Ensemble bzw. Stimmbildung

BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung mit folgender Ergänzung der didaktischen Grundsätze:

„Der Lehrstoff ist nach den besonderen Verhältnissen der Schule auszuwählen, immer aber muss der Gesamterfolg einer vielseitigen Ausbildung gewährleistet sein. Der Übungsbedarf und im Besonderen die individuelle Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler sind zu berücksichtigen. Da es sich um Studierende der Musik handelt, müssen alle Übungen und Anforderungen vermieden werden, die die Ausübung ihres Musikstudiums gefährden könnten.“

B. VERBINDLICHE ÜBUNGEN

Siehe Anlage A.

C. FREIGEGENSTÄNDE

Wie Anlage A unter sinngemäßer Aufteilung des Lehrstoffes gemäß der Stundentafel.

D. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Wie Anlage A unter sinngemäßer Aufteilung des Lehrstoffes gemäß der Stundentafel.