Absatz einsEin Verband muß folgende Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen, um nach Artikel 6 des Übereinkommens von den Vertragsparteien die Bewilligung zu erhalten, Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen:
- Litera amindestens einjähriges nachgewiesenes Bestehen als anerkannter Verband, der die Interessen des Transportsektors vertritt;
- Litera bNachweis gesunder Finanzen und der organisatorischen Befähigung, seine Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen;
- Litera cnachgewiesene Kenntnisse seines Personals in der ordnungsgemäßen Anwendung des Übereinkommens;
- Litera dkeine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften;
- Litera eAbschluß einer schriftlichen Vereinbarung oder Erlaß eines anderen Rechtsakts zwischen dem Verband und den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat. Bei der TIR-Kontrollkommission ist eine beglaubigte Kopie der schriftlichen Vereinbarung oder des anderen Rechtsakts, erforderlichenfalls mit einer beglaubigten Übersetzung ins Englische, Französische oder Russische, zu hinterlegen. Änderungen der schriftlichen Vereinbarung oder des anderen Rechtsakts sind der TIR-Kontrollkommission umgehend mitzuteilen;
- Litera fVerpflichtungserklärung des Verbandes in der schriftlichen Vereinbarung oder dem anderen Rechtsakt nach Buchstabe e,
- Litera idie Pflichten aus Artikel 8 des Übereinkommens zu erfüllen;
- Sub-Litera, i, iden von der Vertragspartei festgesetzten Höchtsbetrag je Carnet TIR, der von dem Verband nach Artikel 8 Absatz 3 gefordert werden kann, anzuerkennen;
- iiilaufend, und insbesondere vor Beantragung der Zulassung einer Person zum TIR-Verfahren, die Erfüllung der in Teil römisch II dieser Anlage festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse durch diese Person zu überprüfen;
- Sub-Litera, i, vdie Bürgschaft für alle Verbindlichkeiten zu übernehmen, die in dem Land, in dem er seinen Geschäftssitz hat, aus Warentransporten mit Carnets TIR entstehen, die von ihm selbst oder von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie er angehören;
- Litera vbei einer Versicherungsgesellschaft, einem Versicherungspool oder einem Finanzinstitut seine Verbindlichkeiten zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, zu decken. Die Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge müssen seine gesamten Verbindlichkeiten aus Warentransporten mit Carnets TIR decken, die von ihm selbst oder von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie er angehören. Die Kündigungsfrist für Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge darf nicht kürzer sein als die Kündigungsfrist für die schriftliche Vereinbarung oder den anderen Rechtsakt nach Buchstabe e. Bei der TIR-Kontrollkommission ist eine beglaubigte Kopie der Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge sowie aller nachträglichen Änderungen, soweit erforderlich mit einer beglaubigten Übersetzung ins Englische, Französische oder Russische, zu hinterlegen;
- Sub-Litera, v, iden zuständigen Behörden zu gestatten, alle Aufzeichnungen und Abrechnungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des TIR-Verfahrens zu prüfen;
- viiein Verfahren zur wirksamen Beilegung von Streitigkeiten auf Grund nicht ordnungsgemäßer oder betrügerischer Verwendung von Carnets TIR anzuerkennen;
- viiianzuerkennen, daß eine schwerwiegende oder wiederholte Nichterfüllung dieser Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse zum Widerruf der Bewilligung zur Ausgabe von Carnets TIR führt;
- Sub-Litera, i, xden von den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, getroffenen Entscheidungen über den Ausschluß von Personen nach Artikel 38 des Übereinkommens und Teil römisch II dieser Anlage strikt Folge zu leisten;
- Litera xalle vom Verwaltungsausschuß und der TIR-Kontrollkommission getroffenen Entscheidungen gewissenhaft umzusetzen, soweit die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet der Verband seinen Geschäftssitz hat, ihnen zugestimmt haben.