Kurztitel

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2006,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins,

Inkrafttretensdatum

01.04.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Anlage 1

MUSTER DES CARNET TIR

(Anm.:

1. Die Novellierungsanweisungen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2005, konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:

„Anlage 1 des Übereinkommens Muster des Carnet TIR: Muster 1 und Muster 2

In Feld 6 auf Seite 1 des Umschlags wird das Wort „Abgangsland“ durch die Worte „Abgangsland/-länder“ ersetzt (nur Englisch und Russisch).

In Feld 5 auf allen Abschnitten wird das Wort „Abgangsland“ durch die Worte „Abgangsland/-länder“ ersetzt (nur Englisch und Russisch).

In Feld 24 auf Abschnitt Nr. 2 wird das Wort „Erledigungsbescheinigung“ durch die Worte „Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands“ ersetzt.

In Feld 26 auf Abschnitt Nr. 2 werden die Worte „Anzahl der erledigten Packstücke“ in „Anzahl der Packstücke, für die die Beendigung des TIR-Versands bescheinigt wird“ geändert.

Unter Nummer 3 des Stammblatts Nr. 2 werden die Worte „Erledigt Packstücke oder Gegenstände (wie im Warenmanifest angegeben)“ in „Anzahl der Packstücke, für die die Beendigung des TIR-Versands bescheinigt wird (wie im Warenmanifest angegeben)“ geändert.“

2. Die Novellierungsanweisungen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2006, konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:

„Änderung Anlage 1, Muster des Carnet TIR: MUSTER 1 und MUSTER 2

MUSTER 1

Muster des Carnet TIR

  1. Ziffer eins
    Das Carnet TIR wird in französischer Sprache gedruckt, abgesehen von Seite 1 des Umschlags, deren Angaben auch in englischer Sprche wiedergegeben sind; die „Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR“ erscheint in englischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags. Je nach Bedarf kann das „Protokoll“ auf seiner Rückseite auch in einer anderen Sprache als französisch abgefaßt sein.
  2. Ziffer 2
    Die für TIR-Transporte im Rahmen einer regionalen Bürgschaftskette verwendeten Carnets können in einer Amtssprache der Organisation der Vereinigten Nationen gedruckt werden, abgesehen von Seite 1 des Umschlages, deren Angaben auch in englischer oder französischer Sprache wiedergegeben sind. Die „Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR“ erscheint in der verwendeten Amtssprache der Vereinigten Nationen auf Seite 2 und in englischer oder französischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags.

MUSTER 2

  1. Ziffer 3
    Für die Beförderung von Tabakwaren und Alkohol, für die vom bürgenden Verband nach Anlage 6, Erläuterung 0.8.3 eine erhöhte Sicherheitsleistung verlangt werden kann, fordern die Zollbehörden Carnets TIR mit gut lesbarem Aufdruck „TOBACCO/ALCOHOL“ und „TABAC/ALCOOL“ auf dem Umschlagblatt und allen weiteren Blättern. Zusätzlich sind auf einem gesonderten Blatt, das nach Seite 2 des Carnet-TIR-Umschlagblatts einzufügen ist, zu den Tabak- und Branntweinerzeugnissen, für die die Sicherheit geleistet wurde, nähere Angaben – zumindest in englischer und französischer Sprache – zu machen.

ANLEITUNG FÜR DIE VERWENDUNG DES CARNET TIR
A. Allgemeines

  1. Ziffer eins
    Ausgabe: Das Carnet TIR wird im Abgangsland oder in dem Land ausgegeben, in dem der Inhaber seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat.
  2. Ziffer 2
    Sprache: Das Carnet TIR wird in französischer Sprache gedruckt, abgesehen von Seite 1 des Umschlags, deren Angaben auch in englischer Sprache wiedergegeben sind; die Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR“ erscheint in englischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags. Zusätzlich können Seiten mit einer Übersetzung des gedruckten Textes in andere Sprachen eingefügt werden.
    Die für TIR Transporte im Rahmen einer regionalen Bürgschaftskette verwendeten Carnets können in einer Amtssprache der Organisation der Vereinten Nationen gedruckt werden, abgesehen von Seite 1 des Umschlags, deren Angaben auch in englischer oder französischer Sprache wiedergegeben sind. Die Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR“ erscheint in der verwendeten Amtssprache der Vereinten Nationen auf Seite 2 und in englischer oder französischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags.
  3. Ziffer 3
    Gültigkeit: Das Carnet TIR bleibt bis zur Beendigung des TIR Transports bei der Bestimmungszollstelle gültig, sofern es innerhalb der von dem ausgebenden Verband festgesetzten Frist (Nr. 1 auf Seite 1 desUmschlags) bei derAbgangszollstelle angenommen worden ist.
  4. Ziffer 4
    Zahl der Camets: Für einen Lastzug (miteinander verbundene Fahrzeuge) oder für mehrere Behälter, die auf einem einzigen Fahrzeug oder auf einem Lastzug verladen sind [siehe auch Nr. 10 d) dieser Anleitung], ist nur ein Carnet TIR erforderlich.
  5. Ziffer 5
    Zahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter: Warentransporte mit Carnet TIR dürfen über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollämter durchgeführt werden, die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter darf jedoch vier nicht überschreiten. Das Carnet TIR darf den Bestimmungszollämtern nur vorgelegt werden, wenn es von allen Abgangszollämtern angenommen worden ist (siehe auch Nr. 10 e dieser Anleitung).
  6. Ziffer 6
    Zahl der Abschnitte: Wird der Transport nur über ein Abgangszollamt und ein Bestimmungszollamt durchgeführt, so muß das Carnet TIR mindestens zwei Abschnitte für das Abgangsland, zwei Abschnitte für das Bestimmungsland und zwei Abschnitte für jedes Durchgangsland enthalten. Für jedes zusätzliche Abgangszollamt (oder Bestimmungszollamt) sind zwei weitere Abschnitte erforderlich.
  7. Ziffer 7
    Vorlage bei den Zollstellen: Das Carnet TIR ist bei der Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs, des Behälters oder der Behälter bei jeder Abgangs-, Durchgangs- und Bestimmungszollstelle vorzulegen. Bei der letzten Abgangszollstelle ist die Unterschrift des Zollbeamten und der Datumsstempel der Zollstelle unter dem Warenmanifest im Feld 17 aller für den weiteren Transport zu verwendenden Abschnitte anzubringen.

B. Ausfüllen des Carnet TIR

  1. Ziffer 8
    Radieren, Überschreiben: Im Carnet TIR darf weder radiert noch überschrieben werden. Jede Berichtigung ist so vorzunehmen, daß die irrtümlichen Angaben gestrichen und gegebenenfalls die richtigen Angaben eingesetzt werden. Jede Änderung muß von demjenigen, der sie vornimmt, bestätigt und von den Zollbehörden bescheinigt werden.
  2. Ziffer 9
    Angaben über das amtliche Kennzeichen: Sehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei Anhängern und Sattelanhängern eine Zulassung nicht vor, so sind an Stelle des amtlichen Kennzeichens die Erkennungsnummer oder die Fabriknummer anzugeben.
  3. Ziffer 10
    Warenmanifest:
    1. Litera a
      Das Warenmanifest ist in der Sprache des Abgangslandes auszufüllen, es sei denn, daß die Zollbehörden die Verwendung einer anderen Sprache zulassen. Die Zollbehörden der anderen berührten Länder behalten sich jedoch das Recht vor, eine Übersetzung in die jeweilige Landessprache zu fordern. Um dabei etwaige Verzögerungen zu vermeiden, wird dem Warenführer empfohlen, sich die notwendigen Übersetzungen zu beschaffen.
    2. Litera b
      Die im Warenmanifest enthaltenen Angaben sollten mit Maschine geschrieben oder so vervielfältigt werden, daß sie auf allen Blättern gut leserlich sind. Unleserliche Blätter werden von den Zollbehörden zurückgewiesen.
    3. Litera c
      Den Abschnitten können Zusatzblätter, die dem Muster des Warenmanifests entsprechen, oder Handelsdokumente, die alle Angaben des Warenmanifests enthalten, beigefügt werden. Alle Abschnitte müssen jedoch folgende Angaben enthalten:
      1. Litera i
        Anzahl der Zusatzblätter (Feld 8),
      2. Sub-Litera, i, i
        Anzahl und Art der Packstücke oder Gegenstände und das Gesamtbruttogewicht der in den Zusatzblättern aufgeführten Waren (Felder 9 bis 11).
    4. Litera d
      Wenn das Carnet TIR für einen Lastzug oder mehrere Behälter ausgefertigt wird, muß in dem Warenmanifest der Inhalt jedes Fahrzeugs oder jedes Behälters gesondert aufgeführt sein. Vor diesen Angaben ist das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs oder die Erkennungsnummer des Behälters einzusetzen (Feld 9).
    5. Litera e
      Wird der Transport über mehrere Abgangs- oder Bestimmungszollstellen durchgeführt, so sind die Eintragungen bezüglich der Waren, die von den einzelnen Zollstellen abzufertigen oder für die einzelnen Zollstellen bestimmt sind, im Warenmanifest ebenfalls jeweils deutlich voneinander zu trennen.
  4. Ziffer 11
    Ladestellen, Fotografien, Pläne usw.: Wenn die Zollbehörden für die Nämlichkeitssicherung von außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren verlangen, daß dem Carnet TIR diese Papiere beizufügen sind, werden sie zollamtlich bestätigt und auf Seite 2 des Carnet-Umschlags angeheftet. Ferner sind diese Papiere auf allen Abschnitten im Feld 8 zu vermerken.
  5. Ziffer 12
    Unterschrift: Alle Abschnitte (Felder 14 und 15) sind vom Carnet-TIR-Inhaber oder von seinem Vertreter zu unterschreiben und mit Datum zu versehen.

C. Vorfälle oder Unfälle

  1. Ziffer 13
    Werden Zollverschlüsse unterwegs infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses verletzt oder Waren vernichtet oder beschädigt, so hat sich der Warenführer unverzüglich an eine Zollbehörde zu wenden, wenn eine solche in der Nähe ist, andernfalls an eine andere zuständige Behörde des Landes, in dem er sich befindet. Diese nimmt so schnell wie möglich das im Carnet TIR enthaltene Protokoll auf.
  2. Ziffer 14
    Wird bei einem Unfall das Umladen der Warenladung auf ein anderes Fahrzeug oder in einen anderen Behälter erforderlich, so darf dies nur in Gegenwart einer der in Nr. 13 erwähnten Behörden geschehen. Diese Behörde nimmt ein Protokoll auf. Sofern das Carnet nicht den Vermerk „Außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren“ trägt, muß das Ersatzfahrzeug oder der Ersatzbehälter für den Warentransport unter Zollverschluß zugelassen sein. Außerdem sind Zollverschlüsse anzulegen und im Protokoll zu vermerken. Sind jedoch keine mit einem Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ausgestatteten Fahrzeuge oder Behälter verfügbar, so können die Waren auch in nichtzugelassene Fahrzeuge oder Behälter umgeladen werden, wenn die Fahrzeuge oder Behälter ausreichende Sicherheit bieten. In diesem Fall prüfen die Zollbehörden der nachfolgenden Länder, ob sie die Weiterbeförderung derWaren in diesem Fahrzeug oder Behälter mit, Carnet TIR zulassen können.
  3. Ziffer 15
    Zwingt eine drohende Gefahr zum sofortigen teilweisen oder vollständigen Entladen, so kann der Warenführer von sich aus handeln, ohne das Eingreifen der in Nr. 13 genannten Behörden zu beantragen oder abzuwarten. Er muß dann nachweisen, daß er gezwungen war, im Interesse des Fahrzeugs, des Behälters oder der Ladung so zu handeln; sofort nach Vornahme der dringlichsten Sicherungsmaßnahmen hat er eine der in Nr. 13 genannten Behörden zu benachrichtigen, damit der Tatbestand festgestellt, die Ladung überprüft, das Fahrzeug oder der Behälter verschlossen und ein Protokoll aufgenommen werden kann.
  4. Ziffer 16
    Das Protokoll bleibt bis zur Bestimmungszollstelle dem Carnet TIR beigefügt.
  5. Ziffer 17
    Den Verbänden wird empfohlen, den Warenführern neben dem im Carnet TIR enthaltenen Vordruck weitere Protokollvordrucke in der Sprache oder den Sprachen der Durchgangsländer zur Verfügung zu stellen.

ANLEITUNG FÜR DIE VERWENDUNG DES CARNET TIR
A. Allgemeines

  1. Ziffer eins
    Ausgabe: Das Carnet TIR wird im Abgangsland oder in dem Land ausgegeben, in dem der Inhaber seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat.
  2. Ziffer 2
    Sprache: Das Carnet TIR wird in französischer Sprache gedruckt, abgesehen von Seite 1 des Umschlags, deren Angaben auch in englischer Sprache wiedergegeben sind; die „Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR“ erscheint in englischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags. Zusätzlich können Seiten mit einer Übersetzung des gedruckten Textes in andere Sprachen eingefügt werden.
    Die für TIR-Transporte im Rahmen einer regionalen Bürgschaftskette verwendeten Carnets können in einer Amtssprache der Organisation der Vereinten Nationen gedruckt werden, abgesehen von Seite 1 des Umschlags, deren Angaben auch in englischer oder französischer Sprache wiedergegeben sind. Die „Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR“ erscheint in der verwendeten Amtssprache der Vereinten Nationen auf Seite 2 und in englischer oder französischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags.
  3. Ziffer 3
    Gültigkeit: Das Carnet TIR bleibt bis zur Beendigung des TIR-Transports bei der Bestimmungszollstelle gültig, sofern es innerhalb der von dem ausgebenden Verband festgesetzten Frist (Nr. 1 auf Seite 1 des Umschlags) bei der Abgangszollstelle angenommen worden ist.
  4. Ziffer 4
    Zahl der Carnets: Für einen Lastzug (miteinander verbundene Fahrzeuge) oder für mehrere Behälter, die auf einem einzigen Fahrzeug oder auf einem Lastzug verladen sind (siehe auch Nr. 10 d dieser Anleitung), ist nur ein Carnet TIR erforderlich.
  5. Ziffer 5
    Zahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter: Warentransporte mit Carnet TIR dürfen über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollämter durchgeführt werden, die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter darf jedoch vier nicht überschreiten. Das Carnet TIR darf den Bestimmungszollämtern nur vorgelegt werden, wenn es von allen Abgangszollämtern angenommen worden ist (siehe auch Nr. 10 e dieser Anleitung).
  6. Ziffer 6
    Zahl der Abschnitte: Wird der Transport nur über ein Abgangszollamt und ein Bestimmungszollamt durchgeführt, so muß das Carnet TIR mindestens zwei Abschnitte für das Abgangsland, zwei Abschnitte für das Bestimmungsland und zwei Abschnitte für jedes Durchgangsland enthalten, Für jedes zusätzliche Abgangszollamt (oder Bestimmungszollamt) sind zwei weitere Abschnitte erforderlich.
  7. Ziffer 7
    Vorlage bei den Zollstellen: Das Carnet TIR ist bei der Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs, des Behälters oder der Behälter bei jeder Abgangs-, Durchgangs- und Bestimmungszollstelle vorzulegen. Bei der letzten Abgangszollstelle ist die Unterschrift des Zollbeamten und der Datumsstempel der Zollstelle unter dem Warenmanifest im Feld 17 aller für den weiteren Transport zu verwendenden Abschnitte anzubringen.

B. Ausfüllen des Carnet TIR

  1. Ziffer 8
    Radieren, Überschreiben: Im Carnet TIR darf weder radiert noch überschrieben werden. Jede Berichtigung ist so vorzunehmen, daß die irrtümlichen Angaben gestrichen und gegebenenfalls die richtigen Angaben eingesetzt werden. Jede Änderung muß von demjenigen, der sie vornimmt, bestätigt und von den Zollbehörden bescheinigt werden.
  2. Ziffer 9
    Angaben über das amtliche Kennzeichen: Sehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei Anhängern und Sattelanhängern eine Zulassung nicht vor, so sind an Stelle des amtlichen Kennzeichens die Erkennungsnummer oder die Fabriknummer anzugeben.
  3. Ziffer 10
    Warenmanifest:
    1. Litera a
      Das Warenmanifest ist in der Sprache des Abgangslandes auszufüllen, es sei denn, daß die Zollbehörden die Verwendung einer anderen Sprache zulassen. Die Zollbehörden der anderen berührten Länder behalten sich jedoch das Recht vor, eine Übersetzung in die jeweilige Landessprache zu fordern. Um dabei etwaige Verzögerungen zu vermeiden, wird dem Warenführer empfohlen, sich die notwendigen Übersetzungen zu beschaffen.
    2. Litera b
      Die im Warenmanifest enthaltenen Angaben sollten mit Maschine geschrieben oder so vervielfältigt werden, daß sie auf allen Blättern gut leserlich sind. Unleserliche Blätter werden von den Zollbehörden zurückgewiesen.
    3. Litera c
      Den Abschnitten können Zusatzblätter, die dem Muster des Warenmanifests entsprechen, oder Handelsdokumente, die alle Angaben des Warenmanifests enthalten, beigefügt werden. Alle Abschnitte müssen jedoch folgende Angaben enthalten:
      1. Litera i
        Anzahl der Zusatzblätter (Feld 8),
      2. Sub-Litera, i, i
        Anzahl und Art der Packstücke oder Gegenstände und das Gesamtbruttogewicht der in den Zusatzblättern aufgeführten Waren (Felder 9 bis 11).
    4. Litera d
      Wenn das Carnet TIR für einen Lastzug oder mehrere Behälter ausgefertigt wird, muß in dem Warenmanifest der Inhalt jedes Fahrzeugs oder jedes Behälters gesondert aufgeführt sein. Vor diesen Angaben ist das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs oder die Erkennungsnummer des Behälters einzusetzen (Feld 9).
    5. Litera e
      Wird der Transport über mehrere Abgangs- oder Bestimmungszollstellen durchgeführt, so sind die Eintragungen bezüglich der Waren, die von den einzelnen Zollstellen abzufertigen oder für die einzelnen Zollstellen bestimmt sind, im Warenmanifest ebenfalls jeweils deutlich voneinander zu trennen.
  4. Ziffer 11
    Ladestellen, Fotografien, Pläne usw.: Wenn die Zollbehörden für die Nämlichkeitssicherung von außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren verlangen, daß dem Carnet TIR diese Papiere beizufügen sind, werden sie zollamtlich bestätigt und auf Seite 2 des Carnet-Umschlags angeheftet. Ferner sind diese Papiere auf allen Abschnitten im Feld 8 zu vermerken.
  5. Ziffer 12
    Unterschrift: Alle Abschnitte (Felder 14 und 15) sind vom Carnet-TIR-Inhaber oder von seinem Vertreter zu unterschreiben und mit Datum zu versehen.

C. Vorfälle oder Unfälle

  1. Ziffer 13
    Werden Zollverschlüsse unterwegs infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses verletzt oder Waren vernichtet oder beschädigt, so hat sich der Warenführer unverzüglich an eine Zollbehörde zu wenden, wenn eine solche in der Nähe ist, andernfalls an eine andere zuständige Behörde des Landes, in dem er sich befindet. Diese nimmt so schnell wie möglich das im Carnet TIR enthaltene Protokoll auf.
  2. Ziffer 14
    Wird bei einem Unfall das Umladen der Warenladung auf ein anderes Fahrzeug oder in einen anderen Behälter erforderlich, so darf dies nur in Gegenwart einer der in Nr. 13 erwähnten Behörden geschehen. Diese Behörde nimmt ein Protokoll auf. Sofern das Carnet nicht den Vermerk „Außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren“ trägt, muß das Ersatzfahrzeug oder der Ersatzbehälter für den Warentransport unter Zollverschluß zugelassen sein. Außerdem sind Zollverschlüsse anzulegen und im Protokoll zu vermerken. Sind jedoch keine mit einem Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ausgestatteten Fahrzeuge oder Behälter verfügbar, so können die Waren auch in nichtzugelassene Fahrzeuge oder Behälter umgeladen werden, wenn die Fahrzeuge oder Behälter ausreichende Sicherheit bieten. In diesem Fall prüfen die Zollbehörden der nachfolgenden Länder, ob sie die Weiterbeförderung der Waren in diesem Fahrzeug oder Behälter mit Carnet TIR zulassen können.
  3. Ziffer 15
    Zwingt eine drohende Gefahr zum sofortigen teilweisen oder vollständigen Entladen, so kann der Warenführer von sich aus handeln, ohne das Eingreifen der in Nr. 13 genannten Behörden zu beantragen oder abzuwarten. Er muß dann nachweisen, daß er gezwungen war, im Interesse des Fahrzeugs, des Behälters oder der Ladung so zu handeln; sofort nach Vornahme der dringlichsten Sicherungsmaßnahmen hat er eine der in Nr. 13 genannten Behörden zu benachrichtigen, damit der Tatbestand festgestellt, die Ladung überprüft, das Fahrzeug oder der Behälter verschlossen und ein Protokoll aufgenommen werden kann.
  4. Ziffer 16
    Das Protokoll bleibt bis zur Bestimmungszollstelle dem Carnet TIR beigefügt.
  5. Ziffer 17
    Den Verbänden wird empfohlen, den Warenführern neben dem im Carnet TIR enthaltenen Vordruck weitere Protokollvordrucke in der Sprache oder den Sprachen der Durchgangsländer zur Verfügung zu stellen.

Liste der unter Verwendung des Carnet TIR Tabak/Alkohol zu befördernden Waren

  1. Ziffer eins
    Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 80% Vol. oder mehr (Tarif UNr.: 2207 10),
  2. Ziffer 2
    Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von weniger als 80% Vol.; Branntwein, Liköre und andere Getränke, die Destillationsalkohol enthalten; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen, wie sie für die Herstellung von Getränken verwendet werden (Tarif Nr.: 2208)
  3. Ziffer 3
    Zigarren, Stumpen und Zigarillos, die Tabak enthalten (Tarif UNr.: 2402 10),
  4. Ziffer 4
    Zigaretten, die Tabak enthalten (Tarif UNr.: 2402 20),
  5. Ziffer 5
    Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatz (Tarif UNr.: 2403 10).

ANLEITUNG FÜR DIE VERWENDUNG DES CARNET TIR
A. Allgemeines

  1. Ziffer eins
    Ausgabe: Das Carnet TIR wird im Abgangsland oder in dem Land ausgegeben, in dem der Inhaber seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat.
  2. Ziffer 2
    Sprache: Das Carnet TIR wird in französischer Sprache gedruckt, abgesehen von Seite 1 des Umschlags, deren Angaben auch in englischer Sprache wiedergegeben sind; die „Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR“ erscheint in englischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags. Zusätzlich können Seiten mit einer Übersetzung des gedruckten Textes in andere Sprachen eingefügt werden.
    Die für TIR-Transporte im Rahmen einer regionalen Bürgschaftskette verwendeten carnets können in einer Amtssprache der Organisation der Vereinten Nationen gedruckt werden, abgesehen von Seite 1 des Umschlags, deren Angaben auch in englischer oder französischer Sprache wiedergegeben sind, Die „Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR“ erscheint in der verwendeten Amtssprache der Vereinten Nationen auf Seite 2 und in englischer oder französischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags.
  3. Ziffer 3
    Gültigkeit: Das Carnet TIR bleibt bis zur Beendigung des TIR-Transports bei der Bestimmungszollstelle gültig, sofern es innerhalb der von dem ausgebenden Verband festgesetzten Frist (Nr. 1 auf Seite 1 des Umschlags) bei der Abgangszollstelle angenommen worden ist.
  4. Ziffer 4
    Zahl der Carnets: Für einen Lastzug (miteinander verbundene Fahrzeuge) oder für mehrere Behälter, die auf einem einzigen Fahrzeug oder auf einem Lastzug verladen sind (siehe auch Nr. 10 d dieser Anleitung), ist nur ein Carnet TIR erforderlich.
  5. Ziffer 5
    Zahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter: Warentransporte mit Carnet TIR dürfen über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollämter durchgeführt werden, die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter darf jedoch vier nicht überschreiten. Das Carnet TIR darf den Bestimmungszollämtern nur vorgelegt werden, wenn es von allen Abgangszollämtern angenommen worden ist (siehe auch Nr. 10 e dieser Anleitung).
  6. Ziffer 6
    Zahl der Abschnitte: Wird der Transport nur über ein Abgangszollamt und ein Bestimmungszollamt durchgeführt, so muß das Carnet TIR mindestens zwei Abschnitte für das Abgangsland, zwei Abschnitte für das Bestimmungsland und zwei Abschnitte für jedes Durchgangsland enthalten. Für jedes zusätzliche Abgangszollamt (oder Bestimmungszollamt) sind zwei weitere Abschnitte erforderlich.
  7. Ziffer 7
    Vorlage bei den Zollstellen: Das Carnet TIR ist bei der Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs, des Behälters oder der Behälter bei jeder Abgangs-, Durchgangs- und Bestimmungszollstelle vorzulegen. Bei der letzten Abgangszollstelle ist die Unterschrift des Zollbeamten und der Datumsstempel der Zollstelle unter dem Warenmanifest im Feld 17 aller für den weiteren Transport zu verwendenden Abschnitte anzubringen.

B. Ausfüllen des Carnet TIR

  1. Ziffer 8
    Radieren, Überschreiben: Im Carnet TIR darf weder radiert noch überschrieben werden. Jede Berichtigung ist, so vorzunehmen, daß die irrtümlichen Angaben gestrichen und gegebenenfalls die richtigen Angaben eingesetzt werden. Jede Änderung muß von demjenigen, der sie vornimmt, bestätigt und von den Zollbehörden bescheinigt werden.
  2. Ziffer 9
    Angaben über das amtliche Kennzeichen: Sehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei Anhängern und Sattelanhängern eine Zulassung nicht vor, so sind an Stelle des amtlichen Kennzeichens die Erkennungsnummer oder die Fabriknummer anzugeben.
  3. Ziffer 10
    Warenmanifest:
    1. Litera a
      Das Warenmanifest ist in der Sprache des Abgangslandes auszufüllen, es sei denn, daß die Zollbehörden die Verwendung einer anderen Sprache zulassen. Die Zollbehörden der anderen berührten Länder behalten sich jedoch das Recht vor, eine Übersetzung in die jeweilige Landessprache zu fordern, Um dabei etwaige Verzögerungen zu vermeiden, wird dem Warenführer empfohlen, sich die notwendigen Übersetzungen zu beschaffen.
    2. Litera b
      Die Im Warenmanifest enthaltenen Angaben sollten mit Maschine geschrieben oder so vervielfältigt werden, daß sie auf allen Blättern gut leserlich sind. unleserliche Blätter werden von den Zollbehörden zurückgewiesen.
    3. Litera c
      Den Abschnitten können Zusatzblätter, die dem Muster des Warenmanifests entsprechen, oder Handelsdokumente, die alle Angaben des Warenmanifests enthalten, beigefügt werden. Alle Abschnitte müssen jedoch folgende Angaben enthalten:
      1. Litera i
        Anzahl der Zusatzblätter (Feld 8),
      2. Sub-Litera, i, i
        Anzahl und Art der Packstücke oder Gegenstände und das Gesamtbruttogewicht der in den Zusatzblättern aufgeführten Waren (Felder 9 bis 11).
    4. Litera d
      Wenn das Carnet TIR für einen Lastzug oder mehrere Behälter ausgefertigt wird, muß in dem Warenmanifest der Inhalt jedes Fahrzeugs oder jedes Behälters gesondert aufgeführt sein. Vor diesen Angaben ist das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs oder die Erkennungsnummer des Behälters einzusetzen (Feld 9).
    5. Litera e
      Wird der Transport über mehrere Abgangs- oder Bestimmungszollstellen durchgeführt, so sind die Eintragungen bezüglich der Waren, die von den einzelnen Zollstellen abzufertigen oder für die einzelnen Zollstellen bestimmt sind, im Warenmanifest ebenfalls jeweils deutlich voneinander zu trennen.
  4. Ziffer 11
    Ladestellen, Fotografien, Pläne usw.: Wenn die Zollbehörden für die Nämlichkeitssicherung von außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren verlangen, daß dem Carnet TIR diese Papiere beizufügen sind, werden sie zollamtlich bestätigt und auf Seite 2 des Carnet-Umschlags angeheftet. Ferner sind diese Papiere auf allen Abschnitten im Feld 8 zu vermerken.
  5. Ziffer 12
    Unterschrift: Alle Abschnitte (Felder 14 und 15) sind vom Carnet-TIR-Inhaber oder von seinem Vertreter zu unterschreiben und mit Datum zu versehen.

C. Vorfälle oder Unfälle

  1. Ziffer 13
    Werden Zollverschlüsse unterwegs infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses verletzt oder Waren vernichtet oder beschädigt, so hat sich der Warenführer unverzüglich an eine Zollbehörde zu wenden, wenn eine solche in der Nähe ist, andernfalls an eine andere zuständige Behörde des Landes, in dem er sich befindet. Diese nimmt so schnell wie möglich das im Carnet TIR enthaltene Protokoll auf.
  2. Ziffer 14
    Wird bei einem Unfall das Umladen der Warenladung auf ein anderes Fahrzeug oder in einen anderen Behälter erforderlich, so darf dies nur in Gegenwart einer der in Nr. 13 erwähnten Behörden geschehen. Diese Behörde nimmt ein Protokoll auf. Sofern das Carnet nicht den Vermerk „Außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren“ trägt, muß das Ersatzfahrzeug oder der Ersatzbehälter für den Warentransport unter Zollverschluß zugelassen sein, Außerdem sind Zollverschlüsse anzulegen und im Protokoll zu vermerken. Sind jedoch keine mit einem Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ausgestatteten Fahrzeuge oder Behälter verfügbar, so können die Waren auch in nichtzugelassene Fahrzeuge oder Behälter umgeladen werden, wenn die Fahrzeuge oder Behälter ausreichende Sicherheit bieten. In diesem Fall prüfen die Zollbehörden der nachfolgenden Länder, ob sie die Weiterbeförderung der Waren in diesem Fahrzeug oder Behälter mit Carnet TIR zulassen können.
  3. Ziffer 15
    Zwingt eine drohende Gefahr zum sofortigen teilweisen oder vollständigen Entladen, so kann der Warenführer von sich aus handeln, ohne das Eingreifen der in Nr. 13 genannten Behörden zu beantragen oder abzuwarten. Er muß dann nachweisen, daß er gezwungen war, im Interesse des Fahrzeugs, des Behälters oder der Ladung so zu handeln; sofort nach Vornahme der dringlichsten Sicherungsmaßnahmen hat er eine der in Nr. 13 genannten Behörden zu benachrichtigen, damit der Tatbestand festgestellt, die Ladung überprüft, das Fahrzeug oder der Behälter verschlossen und ein Protokoll aufgenommen werden kann,
  4. Ziffer 16
    Das Protokoll bleibt bis zur Bestimmungszollstelle dem Carnet TIR beigefügt.
  5. Ziffer 17
    Den Verbänden wird empfohlen, den Warenführern neben dem im Carnet TIR enthaltenen Vordruck weitere Protokollvordrucke in der Sprache oder den Sprachen der Durchgangsländer zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Tabakerzeugnis, Abgangszollamt, Abgangszollstelle, Duchgangszollstelle

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40082176