Absatz eins,Das Sozialministerium und die von ihm zur Anwerbung ermächtigte Stelle können sich zwecks Anwerbung türkischer Arbeitskräfte unmittelbar an die Vermittlungsanstalt wenden. Welche Stelle zur Anwerbung ermächtigt wird, wird der Vermittlungsanstalt vom Sozialministerium bekanntgegeben.