Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschutz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1952,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

10.11.1952

Text

Artikel 1

Als „Lohn“ im Sinne dieses Übereinkommens gilt, ohne Rücksicht auf Bezeichnung oder Berechnungsart, das Entgelt oder der Verdienst, den ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber auf Grund eines schriftlichen oder mündlichen Dienstvertrages für geleistete oder zu leistende Arbeit oder für geleistete oder zu leistende Dienste zu fordern hat, soweit dieses Entgelt oder diese Leistungen in Geld ausgedrückt werden können und durch Vereinbarung oder durch die Gesetzgebung bestimmt sind.