Absatz eins,Dieser Verordnung unterliegt, wer im Inland
- Ziffer einsVerpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, herstellt (Hersteller),
- Ziffer 2Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen Verpackungen hergestellt werden, sowie Waren oder Güter in Verpackungen importiert (Importeur),
- Ziffer 3Waren oder Güter in Verpackungen abfüllt, abpackt oder mit Verpackungen in Verbindung bringt, um sie zu lagern oder abzugeben (Abpacker),
- Ziffer 4Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, Waren oder Güter in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Vertriebsstufe, auch im Wege des Versandhandels, in Verkehr bringt (Vertreiber) oder
- Ziffer 5Verpackungen, Waren oder Güter in Verpackungen zu ihrem Ge- oder Verbrauch erwirbt oder importiert (Letztverbraucher).