Kurztitel

Abfallbehandlungspflichtenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

26.09.2006

Außerkrafttretensdatum

06.10.2017

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anhang 1

Kühlgerätebehandlungstests

Zum Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Behandlung von Kühlgeräten ist einmal jährlich eine Überprüfung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen.

1. Erfassungsmenge an FCKW aus dem Kältekreislauf

Bei dieser Überprüfung sind wahlweise die Anforderungen des Tests 1 oder Tests 2 einzuhalten.

Test 1: Ausgangsbasis für den Test 1 ist ein Anlagen-Input von mindestens 1000 vollständigen und unbeschädigten Geräten. Folgende Inputzusammensetzung ist einzuhalten:

Die Kältekreisläufe sind vollständig zu entleeren. Die zur Aufnahme von FCKW/H-FKW/H-FCKW bereitgestellten Behältnisse sind vor Arbeitsbeginn leer und nach Arbeitsende mit Befüllung zu wiegen. Das Wiegeergebnis an FCKW/H-FKW/H-FCKW in Kilogramm wird nach Abzug der Wassermenge durch die Anzahl der behandelten Geräte dividiert. Die FCKW/H-FKW/H-FCKW-Menge in Gramm pro Gerät ist als Ergebnis festzuhalten.
Die Anlage bzw. die Behandlung entspricht nur dann dem Stand der Technik, wenn die erreichte Erfassungsmenge an FCKW/H-FKW/H-FCKW mindestens 115 Gramm pro Gerät im Durchschnitt beträgt.

Test 2: Auf der Basis eines Anlagen-Inputs von mindestens 100 Geräten sind die Nennfüllmengen an FCKW/H-FKW/H-FCKW gemäß Typenschild aller 100 Geräte detailliert zu erfassen. Die Erfassungsmenge an FCKW/H-FKW/H-FCKW hat mindestens 90% der Gesamtnennfüllmenge zu betragen.

2. Rückgewinnungsmenge an FCKW aus dem Isolierschaum

Die Behandlung entspricht dem Stand der Technik, wenn folgende Rückgewinnungsmengen an FCKW/H-FKW/H-FCKW (bestimmt als Reinsubstanz) aus dem Isolierschaum im Jahresdurchschnitt bei der Zerkleinerung eingehalten werden:
Diese Werte sind auf der Basis eines Anlagen-Inputs von mindestens 1000 vollständigen und unbeschädigten Geräten zu bestimmen.

3. Restgehalt an FCKW im Isolierschaum

Der Restgehalt an FCKW/H-FKW/H-FCKW im Isolierschaum ist einmal jährlich durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt in dazu geeigneten Verfahren zu bestimmen und darf 0,2 Gewichtsprozent nicht überschreiten.

4. Restgehalt an FCKW des Kompressoröls

Der Restgehalt an FCKW R12/FCKW/H-FKW/H-FCKW im Kompressoröl ist in einem dazu geeigneten Verfahren zu bestimmen und darf 0,1 Gewichtsprozent pro Kühlgerät im Jahresdurchschnitt der Geräte nicht überschreiten.

5. Restanhaftungen des Isolierschaums

Der Mengenanteil von Restanhaftungen des Isolierschaums an Metallen darf nicht mehr als 0,5 Gewichtsprozent betragen. Der Mengenanteil von Restanhaftungen des Isolierschaums an Kunststoffen darf nicht mehr als 0,5 Gewichtsprozent betragen.

6. Einhaltung der Abluftkonzentration an VOC

Die Abluftkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) darf 50 mg C/m3, gemessen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten.
Die Messungen der Abluftkonzentration sind nach den Regeln der Technik durchzuführen. Ein Messbericht ist zu erstellen. Bei jeder Messung sind mindestens drei Messwerte in Form von Halbstundenmittelwerten zu bestimmen. Die Abluftkonzentration gilt als eingehalten, wenn der Mittelwert aller Einzelmessungen den Wert von 50 mg C/m3 nicht übersteigt und keiner der Einzelmesswerte mehr als 75 g C/m3 beträgt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2006,

Schlagworte

Haushaltskühlkombination

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003793

Dokumentnummer

NOR40081858