(8)Absatz 8,Das Abschwelen von Kabeln und elektrischen Leitungen ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für Kabel und elektrische Leitungen mit paraffinöl- oder teerölgetränkten Papierummantelungen, sofern diese frei von halogenhaltigen Materialen sind (§ 7 Abs. 1 Z 3).Das Abschwelen von Kabeln und elektrischen Leitungen ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für Kabel und elektrische Leitungen mit paraffinöl- oder teerölgetränkten Papierummantelungen, sofern diese frei von halogenhaltigen Materialen sind (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,).
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 363/2006)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2006,)