Absatz einsDie Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit erfolgt bei nachstehenden Titeln des Kapitels römisch eins ZBefrVO mit gesonderter Entscheidung (§ 87 Abs. 1 Z 1 lit. a ZollR-DG):
- Ziffer einsTitel römisch eins, soweit
- Litera aes sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt,
- Litera bder Antragsteller
- Litera ivor der Übersiedlung bereits einen Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft hatte, oder
- Sub-Litera, i, inach der Übersiedlung einen Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beibehält,
oder- Litera cder Antrag durch den Beteiligten vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Anwendungsgebiet gestellt wird;
- Ziffer 2Titel römisch II, römisch III und IV;
- Ziffer 3Titel römisch fünf, soweit es sich um Waren handelt, deren Gesamtwert pro Sendung die Wertschwelle für die Abgabe einer statistischen Anmeldung in der Einfuhr übersteigt;
- Ziffer 4Titel VIII;
- Ziffer 5Titel römisch XII, soweit es sich um Waren des Anhangs römisch II der ZBefrVO, andere wissenschaftliche Instrumente oder Apparate gem. Art. 52 und 53 ZBefrVO, oder Ausrüstungen für wissenschaftliche Forschung gemäß Art. 59a ZBefrVO handelt;
- Ziffer 6Titel römisch XIII, römisch XIV a und XIVb;
- Ziffer 7Titel römisch XVI, soweit es sich um Waren handelt, die zugunsten Behinderter eingeführt werden und nicht im Anhang römisch III der ZBefrVO enthalten sind;
- Ziffer 8Titel römisch XVIII, soweit die Waren an eine von den zuständigen Behörden zum abgabenfreien Empfang derartiger Gegenstände ermächtigte gemeinnützige Vereinigung übermittelt werden, und
- Ziffer 9Titel römisch XXI.