Kurztitel
Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 319/2006Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2006,
Text
§ 2.Paragraph 2,
Unbeschadet der für Probebetriebe gemäß § 69 Abs. 3 des Alkoholsteuergesetzes, BGBl. Nr. 703/1994, und in § 3 vorgesehenen Regelungen, gelten für 100 Liter zur Destillation aufbereitete alkoholbildende Stoffe und Obstweine folgende Ausbeuten: Unbeschadet der für Probebetriebe gemäß Paragraph 69, Absatz 3, des Alkoholsteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,, und in Paragraph 3, vorgesehenen Regelungen, gelten für 100 Liter zur Destillation aufbereitete alkoholbildende Stoffe und Obstweine folgende Ausbeuten:
l A
Zwetschken, Pflaumen, Mirabellen
5,5
Schlehen, Kornelkirschen
2
Wacholderbeeren, Vogelbeeren
1,5
Sonstiger Obstwein aus in Z 1 bis 9 genannten Stoffen . Sonstiger Obstwein aus in Ziffer eins bis 9 genannten Stoffen .
6
Obstweinhefe und Traubenweinhefe, flüssig
3
Obstweinhefe und Traubenweinhefe, gepreßt
2
Meisterwurz, Enzianwurzeln
2
nicht selbstgewonnene Äpfel, Birnen und nicht selbstgewonnenes sonstiges Kernobst
3,6 l A.
Der Ausbeutesatz für zugekauftes Kernobst nach Z 18 findet bei jenen Abfindungsberechtigten Anwendung, die gemäß § 111 Abs. 1 und 2 Alkoholsteuergesetz zur Herstellung von 300 l A und zum Zukauf von alkoholbildenden Stoffen berechtigt sind.Der Ausbeutesatz für zugekauftes Kernobst nach Ziffer 18, findet bei jenen Abfindungsberechtigten Anwendung, die gemäß Paragraph 111, Absatz eins und 2 Alkoholsteuergesetz zur Herstellung von 300 l A und zum Zukauf von alkoholbildenden Stoffen berechtigt sind.