Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung
Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2006,
römisch fünf
Paragraph eins
25.08.2006
VO-Abfindung
32/05 Verbrauchsteuern
Abfindungsmenge ist die Alkoholmenge, die bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung der Alkoholsteuer unterliegt. Die Abfindungsmenge ist nach den Alkoholausbeuten für 100 Liter zur Destillation der in den Paragraphen 2 und 3 genannten aufbereiteten alkoholbildenden Stoffe oder 100 kg des in Paragraph 4, genannten Getreides zu ermitteln. Von der in einer Abfindungsanmeldung insgesamt ermittelten Alkoholausbeute sind Mengen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, des Alkoholsteuergesetzes, dem Abfindungsberechtigten als Hausbrand steuerfrei zustehen, vor Berechnung der Steuer abzuziehen.
24.05.2023
10004941
NOR40081595