Kurztitel
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Thailand
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1984Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1984,
Text
Teil I - Allgemeine BestimmungenTeil römisch eins - Allgemeine Bestimmungen
Thailand wird, sobald dieses Protokoll gemäß Abs. 7 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII und wendet gegenüber den Vertragsparteien vorläufig und nach Maßgabe dieses Protokolls an:Thailand wird, sobald dieses Protokoll gemäß Absatz 7, in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels römisch 32 und wendet gegenüber den Vertragsparteien vorläufig und nach Maßgabe dieses Protokolls an:
die Teile I, III und IV des Allgemeinen Abkommens, unddie Teile römisch eins, römisch III und römisch IV des Allgemeinen Abkommens, und
Teil II des Allgemeinen Abkommens im größtmöglichen Ausmaß, das mit seinen am Tage des Datums des Protokolls bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist.Teil römisch II des Allgemeinen Abkommens im größtmöglichen Ausmaß, das mit seinen am Tage des Datums des Protokolls bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist.
Die Verpflichtungen gemäß Art. I Abs. 1 des Allgemeinen Abkommens, soweit darin auf den Art. III des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, und die Verpflichtungen gemäß Art. II, Abs. 2, lit. b, soweit darin auf den Artikel VI des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, werden für die Zwecke dieses Absatzes als zum Teil II des Allgemeinen Abkommens gehörig angesehen.Die Verpflichtungen gemäß Art. römisch eins Absatz eins, des Allgemeinen Abkommens, soweit darin auf den Art. römisch III des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, und die Verpflichtungen gemäß Art. römisch II, Absatz 2,, Litera b,, soweit darin auf den Artikel römisch VI des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, werden für die Zwecke dieses Absatzes als zum Teil römisch II des Allgemeinen Abkommens gehörig angesehen.
Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, sind
die von Thailand gegenüber den Vertragsparteien anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlußakte der 2. Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen berichtigten, ergänzten oder auf andere Weise geänderten Fassung, die am Tage, an dem Thailand Vertragspartei wird, in Kraft stehen.
In den Fällen, in denen Art. V Abs. 6, Art. VII Abs. 4 lit. dIn den Fällen, in denen Art. römisch fünf Absatz 6,, Art. römisch VII Absatz 4, Litera d,
und Art. X Abs. 3 lit. c des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nehmen, ist für Thailand das Datum dieses Protokolls anzuwenden.und Art. römisch zehn Absatz 3, Litera c, des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nehmen, ist für Thailand das Datum dieses Protokolls anzuwenden.
Thailand beabsichtigt, die Gewerbe- und Verbrauchssteuern auf
Waren, die durch diese Steuern, je nachdem, ob sie im Lande hergestellt oder eingeführt werden, unterschiedlich belastet sind, mit den Bestimmungen des Artikels III des Allgemeinen Abkommens in Einklang zu bringen und wird sich bemühen, dies unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Teiles IV und insbesondere der Entwicklung Thailands sowie seines Finanzbedarfes und der Erfordernisse seines Handels sobald wie möglich zu tun. Falls am 30. Juni 1987 die Belastung der im Lande hergestellten und der eingeführten Waren durch die oben erwähnten Steuern noch unterschiedlich ist, wird die Angelegenheit von den VERTRAGSPARTEIEN einer Überprüfung unterzogen werden.Waren, die durch diese Steuern, je nachdem, ob sie im Lande hergestellt oder eingeführt werden, unterschiedlich belastet sind, mit den Bestimmungen des Artikels römisch III des Allgemeinen Abkommens in Einklang zu bringen und wird sich bemühen, dies unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Teiles römisch IV und insbesondere der Entwicklung Thailands sowie seines Finanzbedarfes und der Erfordernisse seines Handels sobald wie möglich zu tun. Falls am 30. Juni 1987 die Belastung der im Lande hergestellten und der eingeführten Waren durch die oben erwähnten Steuern noch unterschiedlich ist, wird die Angelegenheit von den VERTRAGSPARTEIEN einer Überprüfung unterzogen werden.
Teil II - Liste der ZollzugeständnisseTeil römisch II - Liste der Zollzugeständnisse
Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, wird die Liste in der Anlage zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens bezüglich Thailands.
(a) In den Fällen, in denen Art. II Abs. 1 des Allgemeinen(a) In den Fällen, in denen Art. römisch II Absatz eins, des Allgemeinen
Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nimmt, ist für jede Ware, die Gegenstand eines Zugeständnisses im Rahmen der diesem Protokoll beigefügten Liste der Zollzugeständnisse ist, das Datum dieses Protokolls anzuwenden.
(b) Betreffend die Bezugnahme in Art. II Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens, ist das für die diesem Protokoll beigefügte Liste der Zollzugeständnisse anzuwendende Datum das Datum dieses Protokolls.(b) Betreffend die Bezugnahme in Art. römisch II Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens, ist das für die diesem Protokoll beigefügte Liste der Zollzugeständnisse anzuwendende Datum das Datum dieses Protokolls.
Teil III - SchlußbestimmungenTeil römisch III - Schlußbestimmungen
Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
hinterlegt. Es liegt zur Unterzeichnung durch Thailand bis 31. Dezember 1982 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.
Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tage seiner
Unterzeichnung durch Thailand in Kraft.
Nachdem Thailand nach Abs. 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der anwendbaren Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tage wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Art. XXVI in Kraft tritt bzw. am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieses Absatzes wird für die Zwecke des Art. XXXII Abs. 2 jenes Abkommens als Annahme des Abkommens gemäß seinem Art. XXVI Abs. 4 angesehen.Nachdem Thailand nach Absatz eins, dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der anwendbaren Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tage wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Art. römisch 26 in Kraft tritt bzw. am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieses Absatzes wird für die Zwecke des Art. römisch 32 Absatz 2, jenes Abkommens als Annahme des Abkommens gemäß seinem Art. römisch 26 Absatz 4, angesehen.
Thailand kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens
vor seinem Beitritt zu diesem gemäß Abs. 8 zurücknehmen. Eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tage wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.vor seinem Beitritt zu diesem gemäß Absatz 8, zurücknehmen. Eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tage wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.
Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte
Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Unterzeichnung desselben gemäß Abs. 6 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an Thailand und an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beigetreten ist.Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Unterzeichnung desselben gemäß Absatz 6, an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an Thailand und an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beigetreten ist.
Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten
Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf, am einundzwanzigsten Oktober neunzehnhundertundzweiundachtzig, in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache, ausgenommen einer möglichen anderen Regelung betreffend die hier angeschlossene Liste, wobei beide Texte authentisch sind.