Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Thailand

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

19.03.1984

Text

Teil römisch eins - Allgemeine Bestimmungen

  1. Ziffer eins
    Thailand wird, sobald dieses Protokoll gemäß Absatz 7, in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels römisch 32 und wendet gegenüber den Vertragsparteien vorläufig und nach Maßgabe dieses Protokolls an:
    1. Litera a
      die Teile römisch eins, römisch III und römisch IV des Allgemeinen Abkommens, und
    2. Litera b
      Teil römisch II des Allgemeinen Abkommens im größtmöglichen Ausmaß, das mit seinen am Tage des Datums des Protokolls bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist.
    Die Verpflichtungen gemäß Art. römisch eins Absatz eins, des Allgemeinen Abkommens, soweit darin auf den Art. römisch III des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, und die Verpflichtungen gemäß Art. römisch II, Absatz 2,, Litera b,, soweit darin auf den Artikel römisch VI des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, werden für die Zwecke dieses Absatzes als zum Teil römisch II des Allgemeinen Abkommens gehörig angesehen.
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, sind
die von Thailand gegenüber den Vertragsparteien anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlußakte der 2. Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen berichtigten, ergänzten oder auf andere Weise geänderten Fassung, die am Tage, an dem Thailand Vertragspartei wird, in Kraft stehen.
  1. Litera b
    In den Fällen, in denen Art. römisch fünf Absatz 6,, Art. römisch VII Absatz 4, Litera d,
und Art. römisch zehn Absatz 3, Litera c, des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nehmen, ist für Thailand das Datum dieses Protokolls anzuwenden.
  1. Ziffer 3
    Thailand beabsichtigt, die Gewerbe- und Verbrauchssteuern auf
Waren, die durch diese Steuern, je nachdem, ob sie im Lande hergestellt oder eingeführt werden, unterschiedlich belastet sind, mit den Bestimmungen des Artikels römisch III des Allgemeinen Abkommens in Einklang zu bringen und wird sich bemühen, dies unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Teiles römisch IV und insbesondere der Entwicklung Thailands sowie seines Finanzbedarfes und der Erfordernisse seines Handels sobald wie möglich zu tun. Falls am 30. Juni 1987 die Belastung der im Lande hergestellten und der eingeführten Waren durch die oben erwähnten Steuern noch unterschiedlich ist, wird die Angelegenheit von den VERTRAGSPARTEIEN einer Überprüfung unterzogen werden.

Teil römisch II - Liste der Zollzugeständnisse

  1. Ziffer 4
    Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, wird die Liste in der Anlage zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens bezüglich Thailands.
  2. Ziffer 5
    (a) In den Fällen, in denen Art. römisch II Absatz eins, des Allgemeinen
Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nimmt, ist für jede Ware, die Gegenstand eines Zugeständnisses im Rahmen der diesem Protokoll beigefügten Liste der Zollzugeständnisse ist, das Datum dieses Protokolls anzuwenden.
(b) Betreffend die Bezugnahme in Art. römisch II Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens, ist das für die diesem Protokoll beigefügte Liste der Zollzugeständnisse anzuwendende Datum das Datum dieses Protokolls.

Teil römisch III - Schlußbestimmungen

  1. Ziffer 6
    Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
hinterlegt. Es liegt zur Unterzeichnung durch Thailand bis 31. Dezember 1982 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.
  1. Ziffer 7
    Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tage seiner
Unterzeichnung durch Thailand in Kraft.
  1. Ziffer 8
    Nachdem Thailand nach Absatz eins, dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der anwendbaren Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tage wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Art. römisch 26 in Kraft tritt bzw. am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieses Absatzes wird für die Zwecke des Art. römisch 32 Absatz 2, jenes Abkommens als Annahme des Abkommens gemäß seinem Art. römisch 26 Absatz 4, angesehen.
  2. Ziffer 9
    Thailand kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens
vor seinem Beitritt zu diesem gemäß Absatz 8, zurücknehmen. Eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tage wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.
  1. Ziffer 10
    Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte
Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Unterzeichnung desselben gemäß Absatz 6, an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an Thailand und an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beigetreten ist.
  1. Ziffer 11
    Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten
Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf, am einundzwanzigsten Oktober neunzehnhundertundzweiundachtzig, in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache, ausgenommen einer möglichen anderen Regelung betreffend die hier angeschlossene Liste, wobei beide Texte authentisch sind.