ERKLÄREN, daß, solange der Beitritt der Philippinen zum Allgemeinen Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels römisch 33 , dem der Abschluß von Zollverhandlungen mit Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens im Rahmen der Multilateralen Handelsverhandlungen vorangehen wird, in Schwebe ist, die Handelsbeziehungen zwischen den teilnehmenden Regierungen sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Philippinen nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen auf dem Allgemeinen Abkommen basieren werden:
(a) Die Regierung der Philippinen wendet vorläufig und vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Deklaration (i) die Teile römisch eins, römisch III und römisch IV des Allgemeinen Abkommens und (ii) Teil römisch II des Allgemeinen Abkommens im größtmöglichen Ausmaß an, das mit ihren am Tage des Datums dieser Deklaration bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist; die Verpflichtungen, die im Artikel römisch eins Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme auf Artikel römisch III enthalten sind, sowie die Verpflichtungen, die im Artikel römisch II Absatz 2 lit. (b) gemäß einer Bezugnahme auf Artikel römisch VI enthalten sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer als zum Teil römisch II des Allgemeinen Abkommens gehörig angesehen.
(b) Während die Philippinen auf Grund der Meistbegünstigungsbestimmungen des Artikels römisch eins des Allgemeinen Abkommens in den Genuß der Zugeständnisse gelangen, die in den Listen im Anhang zum Allgemeinen Abkommen enthalten sind, erhalten sie keine unmittelbaren Rechte bezüglich dieser Zugeständnisse, sei es auf Grund der Bestimmungen des Artikels römisch II, sei es auf Grund der Bestimmungen irgendeines anderen Artikels des Allgemeinen Abkommens.
(c) In den Fällen, in denen Artikel römisch fünf Absatz 6, Artikel römisch VII Absatz 4 lit. (d) und Artikel römisch zehn Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nehmen, ist für die Philippinen das Datum dieser Deklaration anzuwenden.
(d) Die von den Philippinen anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens sind diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlußakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen berichtigten, verbesserten, ergänzten oder auf andere Weise geänderten Fassung, die am Tage des Datums dieser Deklaration in Kraft stehen.