Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Kongo

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

11.08.1971

Text

Teil römisch eins — Allgemeine Bestimmungen

  1. Ziffer eins
    Der Kongo wird, sobald dieses Protokoll gemäß Ziffer 7 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Art. römisch 32 und wendet nach Maßgabe dieses Protokolls das Allgemeine Abkommen vorläufig wie folgt an:
    (a) Die Teile römisch eins, römisch III und römisch IV des Allgemeinen Abkommens, und (b) Teil römisch II des Allgemeinen Abkommens im größtmöglichen
    Ausmaß, das mit seinen am Tage des Datums dieses Protokolls bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist.
Die Verpflichtungen, die in Art. römisch eins Absatz eins, gemäß einer Bezugnahme auf Art. römisch III enthalten sind sowie die Verpflichtungen, die in Art. römisch II Absatz 2, lit. (b) gemäß einer Bezugnahme auf Art. römisch VI des Allgemeinen Abkommens enthalten sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer als zum Teil römisch II gehörig angesehen.
  1. Ziffer 2
    (a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, sind die vom Kongo anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlußakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen berichtigten, ergänzten oder auf andere Weise geänderten Fassung, die am Tage, an dem der Kongo Vertragspartei wird, in Kraft stehen.
    (b) In den Fällen, in denen Art. römisch fünf Absatz 6,, Art. römisch VII Absatz 4, lit. (d) und Art. römisch zehn Absatz 3, lit. (c) des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nehmen, ist für den Kongo das Datum dieses Protokolls anzuwenden.

Teil römisch II — Liste der Zollzugeständnisse

  1. Ziffer 3
    Die Liste in der Anlage wird, sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens für den Kongo.
  2. Ziffer 4
    Sollte der Abschluß gewisser Verhandlungen nicht zeitgerecht erfolgen, um deren Ergebnisse diesem Protokoll bei dessen Auflage zur Unterzeichnung anzuschließen, so werden von dem der Unterzeichnung einer Niederschrift (Procès-Verbal) durch die interessierten Parteien folgenden Tag an alle weiteren Zugeständnisse, die sich aus diesen Verhandlungen ergeben, diesem Protokoll angeschlossen und dessen Bestimmungen unterworfen.
  3. Ziffer 5
    (a) In den Fällen, in denen Art. römisch II Absatz eins, des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nimmt, ist das Datum, das hinsichtlich einer Ware anzuwenden ist, die den Gegenstand eines Zollzugeständnisses in der diesem Protokoll beigeschlossenen Liste bildet, das Datum dieses Protokolls.
    (b) Für die Zwecke des in Art. römisch II Absatz 6, lit. (a) des Allgemeinen Abkommens enthaltenen Hinweises auf das Datum jenes Abkommens ist das für die diesem Protokoll angeschlossene Liste anzuwendende Datum das Datum dieses Protokolls.

Teil römisch III — Schlußbestimmungen

  1. Ziffer 6
    Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Es liegt zur Unterzeichnung durch den Kongo bis zum Abschluß der 27. Tagung auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.
  2. Ziffer 7
    Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag der Unterzeichnung durch den Kongo in Kraft.
  3. Ziffer 8
    Nachdem der Kongo nach Ziffer 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann er dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen gemäß Art. römisch 26 in Kraft tritt oder am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieser Ziffer wird für die Zwecke des Art. römisch 32 Absatz 2, jenes Abkommens als Annahme des Abkommens gemäß seinem Art. römisch 26 Absatz 4, angesehen.
  4. Ziffer 9
    Der Kongo kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß Ziffer 8 zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tag wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.
  5. Ziffer 10
    Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Unterzeichnung desselben gemäß Ziffer 6 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und an den Kongo.
  6. Ziffer 11
    Dieses Protokoll wird gemäß Artikel 102, der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am elften August neunzehnhunderteinundsiebzig in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossene Liste von Zollzugeständnissen eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.